Rechtstipp vom 02.07.2012

Absehen von Fahrverbot nach Ablauf des „zwei-Jahres-Zeitraums“ bei Ordnungswidrigkeit

Das OLG Hamm hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach es im Einzelfall gerechtfertigt sein kann, von der Verhängung eines Fahrverbots abzusehen, wenn die Ordnungswidrigkeit lange zurückliegt und der Betroffene sich seitdem verkehrsgerecht verhalten hat (Beschluss vom 24.01.2012, AZ: III-3 RBs 364/11).

Hintergrund ist, dass dem Fahrverbot nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG eine Erziehungsfunktion zugrunde liegt und folglich eine Denkzettel und Besinnungsfunktion zukommt. Wenn nun seit der Tat kein weiteres Fehlverhalten mehr vorliegt und seitdem ein längerer Zeitraum vergangen ist, kann somit der Sinn des Fahrverbots weggefallen sein. Hier wird auf einen Zeitraum von deutlich mehr als zwei Jahre abgestellt, wobei der Zeitpunkt der Tat sowie die letzte tatrichterliche Entscheidung maßgeblich sind.


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