Die bayerischen Regelungen zum Rauchverbot in Gaststätten bleiben auch für Gaststätten in Kraft, deren Geschäftsgegenstand im Wesentlichen, also zu mehr als 50 Prozent des Umsatzes, der Vertrieb von Tabakwaren mittels einer Zigarren-Lounge ist. Dies hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof (VerfGH) in einem Eilverfahren entschieden.
Die Antragsteller betreiben eine sogenannte Zigarren-Lounge. Hier werden zum einen Tabakwaren, insbesondere hochwertige Zigarren und Zigarillos, verkauft. Zum anderen befindet sich in der Lounge eine Bar, in der Getränke und Imbisse angeboten werden. Die Antragsteller sehen sich durch das Rauchverbot unter anderem in ihrer Berufs- und allgemeinen Handlungsfreiheit und in ihrem Eigentumsrecht verletzt. Außerdem monieren sie einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz.
Der Betrieb einer Zigarren-Lounge sei mit dem einer herkömmlichen Gaststätte nicht vergleichbar, sondern begründe ein eigenständiges Berufsbild, erläutern die Antragsteller. Die Besucher der Lounge hielten sich freiwillig in dieser auf. Eine Verletzung ihrer körperlichen Unversehrtheit sei daher ausgeschlossen. Eine staatliche Schutzpflicht bestehe insoweit nicht. Das Rauchverbot hebe die Legalität eines solchen Unternehmens auf und zwinge zur Einstellung des Betriebs. Hierfür fehle ein sachlicher Grund.
Der VerfGH ist den Argumenten der Antragsteller nicht gefolgt. Er meint, das umfassende bayerische Rauchverbot sei mit der Bayerischen Verfassung vereinbar. Er verweist unter anderem auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den so genannten «Eckkneipen». Danach rechtfertige das verfassungsgemäße Konzept eines strikten Rauchverbots für alle Gaststätten eine stärkere Belastung einzelner Gaststättenbetriebe bis hin zur Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz. Dies gelte in gleicher Weise auch für die von den Antragstellern betriebene Zigarren-Lounge.
Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 04.11.2010, Vf. 16-VII-10
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