Gemeinden dürfen die Abwassergebühren für Schmutz- und Niederschlagswasser nicht mehr allein nach dem Wasserverbrauch berechnen. Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg hält den so genannten einheitlichen Frischwassermaßstab für nicht mehr zulässig. Die Gemeinden müssten stattdessen die Abwassergebühren in eine Schmutzwasser- und eine Niederschlagswassergebühr aufteilen und jeweils einen eigenen Gebührenmaßstab anwenden. Das gelte entgegen der bisherigen Rechtsprechung des VGH auch für kleinere Gemeinden.
Die beklagte Gemeinde bemisst die Abwassergebühr für die Ableitung von Schmutz- und Niederschlagswasser nach der anfallenden Grundstücks-Abwassermenge. Als angefallene Abwassermenge gilt der Wasserverbrauch, der für das Grundstück ermittelt wurde. Gegen einen auf dieser Grundlage erlassenen Gebührenbescheid wandte sich der Kläger. Er machte geltend, auch bei kleineren Gemeinden mit einer relativ homogenen Siedlungsstruktur lasse der Frischwasserbezug keinen Rückschluss auf die Menge des in die Kanalisation eingeleiteten Niederschlagswassers zu. Der VGH gab dem Mann Recht.
Der einheitliche Frischwassermaßstab beruhe auf der Annahme, dass die Frischwassermenge, die auf einem Grundstück bezogen werde, im Regelfall in einem ungefähr gleichen Verhältnis zur Menge des anfallenden Abwassers stehe. Diese Annahme treffe beim Schmutzwasser zu, weil die Menge des Frischwassers jedenfalls typischerweise weitgehend der Abwassermenge entspreche, die in die Kanalisation eingeleitet werde.
Beim Niederschlagswasser gebe es jedoch regelmäßig keinen solchen Zusammenhang. Der Frischwasserverbrauch lasse keinen verlässlichen Rückschluss darauf zu, wie viel Niederschlagswasser von dem betreffenden Grundstück in die öffentliche Abwasseranlage gelange.
Die Streuung der Haushaltsgrößen und der damit einhergehende stark unterschiedliche Frischwasserverbrauch würde laut VGH Mannheim bereits im Bereich der Einfamilienhäuser dazu führen, dass etwa Familien mit Kindern gegenüber Einzelpersonen erheblich höhere Gebühren zahlen müssten, auch wenn die zu beseitigende Niederschlagswassermenge in etwa gleich sei.
Der Anteil der Kosten für die Entsorgung des Niederschlagswassers an den Gesamtkosten der Abwasserbeseitigung sei auch nicht gering. Deswegen müsse die beklagte Gemeinde eine Schmutzwasser- und eine Niederschlagswassergebühr mit unterschiedlichen Gebührenmaßstäben erheben. Der VGH ließ die Revision nicht zu.
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 11.02.2010, 2 S 2938/08
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