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Abweichende Angaben in Steuererklärungen können eine leichtfertige Steuerverkürzung bedeuten

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Mit einem Urteil vom 23.07.2013, Aktenzeichen: VIII R 32/11, hat der Bundesfinanzhof in München entschieden, dass eine Ordnungswidrigkeit in Form einer leichtfertigen Steuerverkürzung nach § 378 AO vorliegen kann, wenn ein Steuerpflichtiger zwei Steuererklärungen abgibt, die den Gewinn desselben Jahres betreffen, von denen aber eine den Gewinn nur zur Hälfte wiedergibt.

Im vorliegenden Fall hatte ein Arztehepaar den Gewinn seiner Arztpraxis in der Gewinnfeststellungserklärung richtig angegeben und hälftig auf die Eheleute verteilt. In der Einkommensteuererklärung bezifferten sie die entsprechenden Einkünfte des Ehemannes zutreffend mit der Hälfte des Gewinns, die Einkünfte der Ehefrau indes nur mit einem Viertel. Beide Steuererklärungen waren durch einen Steuerberater angefertigt worden. Diese wurden von den Eheleuten unterschrieben und beim Finanzamt eingereicht.

Das Finanzamt erließ den Einkommensteuerbescheid zunächst auf der Grundlage der Einkommensteuererklärung. Nachdem der Fehler später aufgefallen war, berücksichtigte das Finanzamt in einem Änderungsbescheid den Gewinnanteil der Ehefrau in voller Höhe. Dagegen wandten die Eheleute ein, dass beim Erlass des Änderungsbescheids die vierjährige Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO  bereits abgelaufen gewesen sei. Das Finanzgericht gab ihnen in erster Instanz Recht.

Anders sah dies jedoch der BFH. Nach Ansicht der Bundesrichter sei bei den Eheleuten eine leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO gegeben. Aus diesem Grund verlängere sich die Festsetzungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 AO auf fünf Jahre. Daher habe das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid noch ändern können. Die Eheleute hätten den Fehler bei Unterzeichnung ihrer Einkommensteuererklärung, spätestens jedoch nach Erhalt des Einkommensteuerbescheids bemerken und korrigieren müssen. Ihnen hätte auffallen müssen, dass der in der Einkommensteuererklärung ausgewiesene Gewinnanteil der Ehefrau von ihrem Gewinnanteil, der in der Gewinnfeststellungserklärung angegeben war, erheblich abwich. Da sie diese gravierende Abweichung hingenommen und die Steuererklärung gleichwohl unterzeichnet und in den Verkehr gegeben hätten, ohne sich bei ihrem steuerlichen Berater oder beim Finanzamt nach dem Grund der Abweichung zu erkundigen, hätten sie die ihnen obliegende Sorgfalt in erheblichem Umfang verletzt und eine leichtfertige Steuerverkürzung begangen.

 


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