Abzess nach Behandlung von "Narbenstörfeldern": 2.500 Euro

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Mit gerichtlichem Vergleich vom 30.10.2014 hat sich ein niedergelassener Facharzt für Allgemeinmedizin verpflichtet, an meine Mandantin einen Betrag in Höhe von 2.500 Euro und die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nach einem Streitwert von 2.500 Euro (2,0-Geschäftsgebühr zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu zahlen.

Die 1975 geborene Mandantin begab sich im Juni 2013 wegen Kopf- und Nackenschmerzen in die Behandlung des Facharztes. Dieser teilte mit: Bei der Mandantin seien unten links und rechts Zähne extrahiert worden, dort hätten sich "Narbenstörfelder" gebildet. Diese werde er mit Injektionen behandeln. Anschließend zog er eine Mischung aus den Medikamenten Lidocain und Traumeel in eine Spritze auf und injizierte den Inhalt der Spritze in den Mund der Mandantin unten links außen und unten rechts außen. Ebenso anschließend zweimal in die Schläfe.

Eine Aufklärung über irgendwelche Risiken der Behandlung erfolgte nicht. Bereits 10 Minuten später verspürte die Mandantin ziehende Schmerzen an der linken Wange am Unterkiefer. Sie suchte am nächsten Tag den Zahnärztlichen Notdienst auf. Eine Röntgenaufnahme des linken Unterkiefers war wegen einer vermuteten Schwangerschaft nicht möglich.

Am 01.07.2013 stellte sich die Mandantin erneut bei dem Facharzt für Allgemeinmedizin vor, welcher die linke Wange per Ultraschall untersuchte. Er versuchte, die in der Wange deutlich erkennbare Flüssigkeit mittels einer Spritze abzusaugen. Er stach dreimal von außen mit einer Spritzennadel in die linke Wange und versuchte mit der Nadel im Inneren der Wange die Flüssigkeit mit der Spritze herauszuziehen. Anschließend stach er dreimal von innen neben die Zähne in die Wange und versuchte auf diese Weise, die Flüssigkeit abzusaugen, was misslang.

Am 02.07.2013 suchte die Mandantin einen Zahnarzt auf, welcher die Diagnose eines Abszesses stellte und die Mandantin an einen Kieferchirurgen überwies. Noch am selbigen Tage wurde der Abszess durch einen Kieferchirurgen durch einen Schnitt in die linke Wange von innen eröffnet. Einen Tag später ging die Schwellung zurück, bis zum 14.07.2013 war noch die bläuliche Färbung der Wange sichtbar.

Die Mandantin hatte dem Arzt vorgeworfen, die Spritzenbehandlung trotz Kenntnis ihrer Schwangerschaft und ohne jegliche vorherige Aufklärung über die Risiken durchgeführt zu haben. Er habe behandlungsfehlerhaft nach Bildung des Abszesses am 01.07.2013 versucht, mittels einer Spritze dreimal von innen und dreimal von außen an verschiedenen Stellen der Wange die sich dort befindliche Flüssigkeit abzusaugen.

Aufgrund der rechtswidrigen Behandlung habe die Mandantin vom 27.06.2013 bis zum 14.07.2013 erhebliche Schmerzen erlitten. Sie sei optisch verunstaltet gewesen, weil die linke Gesichtshälfte stark geschwollen, verfärbt und nach unten abgesackt war.

Ebenso war sie aus Sorge, die verabreichten Medikamente könnten der Schwangerschaft schaden, psychisch angeschlagen. Zur Vermeidung einer umfangreichen Beweisaufnahme und auf richterlichen Hinweis, dass die Eingriffsaufklärung vor Setzen der Injektionen ebenso fraglich sei wie die medizinische Indikation zur Behandlung eines Narbenstörfeldes, haben sich die Parteien auf ein Schmerzensgeld zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche in Höhe von 2.500 Euro zuzüglich der Anwaltsgebühren geeinigt.

(Amtsgericht Dortmund, Vergleichsbeschluss vom 30.10.2014, AZ: 422 C 6513/14)

Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht



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