Achtung Erben: Neue Rechtsprechung zu Freibeträgen und Steuerklassen kann teuer werden

  • 2 Minuten Lesezeit

Der Bundesfinanzhof hat seine bisherige Rechtsprechung in Bezug auf die Behandlung zwischen gesetzlichen Erben vor dem Eintritt des Erbfalls gezahlten Abfindungsgeldern geändert. Dadurch können deutlich höhere Erbschaftsteuern entstehen.


In welchen Fällen wird die geänderte Rechtsprechung relevant?

Vereinbaren beispielsweise zwei Kinder eines zukünftigen Erblassers zu dessen Lebzeiten, dass einer von beiden auf seinen gesetzlichen Pflichtteil- und Pflichtteilsergänzungsanspruch verzichtet und erhält er von dem anderen Kind und gesetzlichen Erben hierfür eine Gegenleistung, z. B. in Form einer Geldzahlung, muss die Änderung der Rechtsprechung beachtet werden.

Rechtslage bis zur neuen Entscheidung des BFH

Bis Mitte 2017 ging man aufgrund der ständigen Rechtsprechung davon aus, dass Abfindungszahlungen zwischen den Erben vor dem Erbfall zwar tatsächlich Leistungen zwischen dem Zahlenden und dem Zahlungsempfänger sind. Diese Zahlungen genossen jedoch nicht nur den Freibetrag, sondern auch die Steuerklasse, die zwischen dem künftigen Erblasser und dem Zahlungsempfänger anzuwenden wäre. Damit war regelmäßig eine geringe Steuerlast verbunden.

Neue Rechtslage ändert Freibeträge und Steuerklassen

Nunmehr wird eine solche Abfindungszahlung sowohl hinsichtlich des Freibetrages als auch der Steuerklasse so gestellt, wie es dem Verhältnis zwischen den Zahlenden und dem Zahlungsempfänger, d. h. üblicherweise den Geschwistern, entspricht. Dies ist regelmäßig mit einer wesentlich höheren Steuerlast verbunden. Genießen Schenkungen von Eltern an Kinder einen Steuerfreibetrag von 400.000,00 €, so sind es zwischen den Geschwistern lediglich 20.000,00 €. Auch die unterschiedliche Steuerklasse wirkt sich erheblich aus.

Gestaltung der Übertragung wird noch wichtiger

Nach der Änderung der Rechtsprechung ist bei Gestaltung von Verträgen hinsichtlich vorweggenommener Erbfolge noch mehr auf das Detail zu achten. Es kann sich nicht mehr auf eine pauschale Begünstigung derartiger Übertragungen ausgeruht werden. Hier kommt es darauf an, die einzelnen, im Vertragswerk zu regelnden Vertragsverhältnisse, optimal zu gestalten und diese so zu formulieren, dass sie nicht nur vor den Grundbuchämtern, sondern auch vor der Finanzverwaltung standhalten.

Eine minutiöse Vorbereitung ist deswegen das A und O.


Lassen Sie sich deshalb nur von Rechtsanwälten beraten, die vorzugsweise Fachanwälte für Erbrecht und für Steuerrecht sind. Nur die Kombination dieser beiden Kompetenzbereiche bietet Ihnen die Sicherheit einer zielgerichteten Handhabung derartiger Problemfelder. Die Kanzlei Jordan Fuhr Meyer bietet Ihnen zusätzlich zu diesen Experten auch die Beratung durch eine auf Erbschaftsteuerrecht spezialisierte Steuerberaterin. Sie erreichen unsere Experten unter der nebenstehenden Telefonnummer oder über das Kontaktformular.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Burkhardt Jordan

Beiträge zum Thema