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Achtung - Neues zum Leiharbeitnehmer: BAG stärkt Betriebsräte und Leiharbeitnehmer!

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Eine wichtige Entscheidung für alle Personalverantwortlichen und Betriebsräte ...

Der Einsatz von Leiharbeitnehmern in Unternehmen gehört heute zu der Realität des Arbeitsmarktes und der Beschäftigungspraxis. Für Leiharbeitsverhältnisse gilt das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, welches u.a. das Rechtsverhältnis zwischen Verleiher und Entleiher, aber auch das Rechtsverhältnis zum Leiharbeitnehmer regelt. Kennzeichen eines Leiharbeitsverhältnisses ist, das zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher kein Arbeitsvertrag besteht. Diese vermeintlich schwächere Rechtsstellung des Leiharbeitnehmers hat das höchste deutsche Arbeitsgericht nun in einer aktuellen Entscheidung - BAG, Beschluss vom 10. Juli 2013, 7 ABR 91/11 - mittelbar deutlich gestärkt, indem es die Rechte des Betriebsrats nach dem Betriebsverfassungsgesetz deutlich bekräftigt.

1. Der Fall:

Ein Unternehmen (Entleiher) wollte eine Leiharbeitskraft dauerhaft in seinem Unternehmen neben der Stammbelegschaft einsetzen. Das Unternehmen hörte hierzu den bestehenden Betriebsrat gemäß § 14 Abs.3 Satz 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) in Verbindung mit § 99 BetrVG an - dieser verweigerte aber seine Zustimmung. Das Unternehmen wandte sich an das zuständige Arbeitsgericht und wollte die Zustimmung zur dauerhaften Einstellung der Leiharbeitskraft durch den Richterspruch ersetzen lassen. Vor dem Bundesarbeitsgericht unterlag in letzter Instanz das Unternehmen gegen den Betriebsrat.

2. Die Entscheidung:

Das BAG hat seine Entscheidung im Wesentlichen auf folgende Gesichtspunkte gestützt: 

→ Der Betriebsrat darf seine Zustimmung zur Einstellung eines Leiharbeitnehmers nach dem Betriebsverfassungsgesetz auch verweigern, wenn die Einstellung gegen ein Gesetz verstößt.

→ §1 Abs. 1 Satz 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, in der seit Dezember 2011 geltenden Fassung, kommt als Gesetz, gegen das eine Einstellung verstoßen kann, in Betracht.

→ Nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz soll eine Überlassung des Leiharbeitnehmers an den Entleiher   „vorübergehend" erfolgen und nicht dauerhaft!

→ Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz soll in dieser Hinsicht auch den Leiharbeitnehmer schützen und eine dauerhafte Aufspaltung der Belegschaft des Entleihers in eine Stammbelegschaft und eine entliehene Belegschaft verhindern.

3. Anmerkung von RA Roland Faust Schwerpunkt Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht

Die Entscheidung des BAG ist für Unternehmen, die einen Betriebsrat aufweisen und den Einsatz von Leiharbeitnehmern planen von höchster Relevanz. Das BAG hat hier den Betriebsräten deutlichst den Rücken gestärkt und damit mittelbar auch den Leiharbeitnehmern. Das BAG will im Bereich der Leiharbeitsverhältnisse soziale Verwerfungen verhindern und greift damit in heutzutage häufig auftretende Betriebsstrukturen korrigierend ein.

Personalverantwortliche müssen zukünftig in solchen Unternehmen den Einsatz von Leiharbeitnehmern unter Einbeziehung des Betriebsrats noch besser vorbereiten.

Betriebsräte sollten bei einer Anfrage des Unternehmens zum Einsatz von Leiharbeitnehmern diese neue Rechtsprechung kennen.

Zukünftig wird sich die Diskussion darüber verhalten, was unter dem Kriterium  „vorübergehend" zu verstehen ist, da das BAG in der Entscheidung dazu keine weiteren Kriterien aussprechen musste (das Unternehmen im Fall wollte die Zustimmung zu einem unstreitig dauerhaften Einsatz). Denkbare Zeiträume gibt es viele. Es bleibt also spannend und trotz dieser Entscheidung auch ein erheblicher Raum der Rechtsunklarheit für die Beteiligten. 

Autor: Rechtsanwalt Roland Faust

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht 

Kanzlei Benholz Mackner Faust

Rechtsanwälte/ Fachanwälte


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