Achtung Pflegedienste: Keine Vergütung für unterqualifizierte Pflegekräfte

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War die Erbringung der Pflege durch eine Fachkraft vereinbart bzw. erforderlich, so kann diese Leistung überhaupt nicht abgerechnet werden. Dies entschied am 08.10.2015 der Bundesgerichtshof (Az. III ZR 93/15). Das gilt auch dann, wenn die Pflegeleistungen ordnungsgemäß erbracht wurden und für den Leistungsempfänger nützlich sind.

Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs ist ein Leistungsempfänger nur dann zur Vergütung einer Pflegeleistung verpflichtet, wenn die Pflegekräfte das vertraglich vereinbarte Anforderungsprofil hinsichtlich ihrer beruflichen Qualifikation erfüllen. Wenn also im Vertrag vereinbart wird, dass die Pflegeleistungen von einer „Kinderkrankenschwester mit staatlicher Anerkennung“ erbracht werden, dann muss die Pflegekraft diese Qualifikation haben.

Diese Regelung gilt ebenfalls für die Abrechenbarkeit von Leistungen mit der gesetzlichen Krankenkasse. Mit dieser streng formalen Betrachtungsweise soll erreicht werden, dass Leistungen nach den gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen erbracht werden. Die Krankenkassen können für die Abrechenbarkeit von Leistungen auf formalen Ausbildungs- und Weiterbildungsqualifikationen bestehen, um eine Qualitätskontrolle der erbrachten Leistungen gewährleisten zu können.

Die Regelungen zur Abrechenbarkeit von Leistungen mit der gesetzlichen Krankenkasse gelten auch für die Abrechnung von Leistungen außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung, die der Versicherte selbst zu zahlen hat. Dazu muss sich aus dem Pflegevertrag ergeben, dass hinsichtlich der Abrechnung und Vergütung zwischen den beiden Leistungen kein Unterschied gemacht werden soll.

Fazit: So müssen insbesondere Pflegedienste darauf achten, die im Pflegevertrag vereinbarten Anforderungen stets zu erfüllen. Damit der Vergütungsanspruch bestehen bleibt, müssen die Pflegeleistungen von Personen erbracht werden, welche die im Vertrag vereinbarten Qualifikationen aufweisen.


Kontaktieren Sie mich, Rechtsanwalt Markus Karpinski, Fachanwalt für Medizinrecht und Fachanwalt für Sozialrecht von der Kanzlei für Pflegerecht in Lüdinghausen unter 0 25 91 – 20 88 58 und Dortmund unter  02 31 - 22 25 568 .


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