Mit den Neuerungen im SGB II und SGB XII Anfang 2011 verkürzte der Gesetzgeber bei Überprüfungsanträgen eine entscheidende Frist.
Im Allgemeinen gilt im Sozialrecht, dass auf einen Überprüfungsantrag nach § 44 Abs. 4 SGB X Leistungen längsten für 4 Jahre vor der Rücknahme erbracht werden.
Nach § 40 Abs. 1 Satz SGB II gilt im Rahmen von Hartz IV - Überprüfungsfristen abweichend anstelle des Zeitraumes von 4 Jahren ein Zeitraum von nur 1 Jahr. Als Übergangsregelung gilt bzw. galt nach § 77 Abs. 13 SGB II, dass nur für Überprüfungsanträge die vor dem 01.04.2011 gestellt worden sind, die lange Frist gilt.
Entsprechendes wurde für die Sozialhilfe in § 106 a SGB XII und § 136 SGB XII geregelt. Auch hier gilt nunmehr ein Zeitraum von nur einem Jahr für Überprüfungsanträge ab 01.04.2011.
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