Achtung vor Schnäppchenjägern bei Nachlass

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Wittern Händler Schnäppchen bei privaten Haushaltsauflösungen, überraschen sie die Erben gerne mit Spontanbesuchen und überrumpeln sie mit sofortigen Kaufangeboten, wobei sie häufig als Privatperson auftreten. Grund: So werden schnell mal wertvolle antike Möbel für einen Apfel und ein Ei veräußert, bevor sich der Erbe über den wahren Wert bewusst geworden ist, und bei Privatkäufen gilt nicht das zweiwöchige Widerrufsrecht wie bei Haustürgeschäften nach BGB oder Onlinegeschäften nach dem Fernabsatzgesetz.

Folgender Fall:

Auf eine private Anzeige einer Erbin, dass sie Werkzeug aus einem Nachlass verkaufe, meldete sich ein Mann. Bei seinem anschließenden Besuch bei der Frau interessierte dieser sich nur für die antiken Möbel im Haus. Sofort bot er für mehrere antike Möbel einen Gesamtbetrag von € 2.500,00. Die überrumpelte Frau war zunächst froh, die Möbel der verstorbenen Mutter los zu sein. Auf einen Schmierzettel listete sie grob die verkauften Möbel auf, schrieb darunter: „Kaufpreis € 2.500,00. Anzahlung: € 1.200,00“. Der Käufer zahlte sofort € 1.200,00 in bar. Später ärgerte sich die Frau, dass sie sich überrumpeln lassen hatte und führte im Internet eine Ferneinschätzung der Möbel durch. Danach hatten die Möbel einen Gesamtwert von mindestens € 6.000,00. Daraufhin übersandte die Frau dem Käufer einen Widerruf und eine Anfechtung wegen Irrtums und arglistiger Täuschung. Die Anzahlung zahlte sie per Scheck zurück.

Der Käufer klagte zunächst auf Herausgabe der Möbel. Als die Verkäuferin sich darauf berief, die Möbel nicht mehr zu haben, stellte er seine Klage auf Schadensersatz in Höhe von € 3.500,00 um.

Das Amtsgericht Wolfratshausen, vor dem die Parteien letztlich einen Vergleich schlossen, gab dem listigen Käufer Recht. Die Richterin sagte: Der Schmierzettel sei rechtlich als gültiger Kaufvertrag anzusehen, wonach die aufgeführten Möbel zu einem Kaufpreis von € 2.500,00 verkauft wurden. Die Verkäuferin konnte nicht widerrufen, da es sich um einen Privatkauf gehandelt habe. Eine Anfechtung des Kaufvertrages sei mangels Anfechtungsgrund ebenfalls nicht in Frage gekommen. Dem Käufer sei ein Schaden in Höhe von € 3.500,00 entstanden, da er für vergleichbare Möbel einen Kaufpreis von € 6.000,00 hätte zahlen müssen. Diesen Schaden müsse die Frau ersetzen. Es sei unerheblich, dass der Käufer die Möbel nicht weiterveräußern wollte, ihm also kein Gewinn entgangen sei.

Es kann daher nur jedem geraten werden, sich bei Haushaltsauflösungen nicht überrumpeln zu lassen. Von einem schnell geschlossenen Kaufvertrag kann man sich meist später nicht mehr lösen. Im Zweifelsfall lieber vorher Rechtsrat einholen.


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