Ad-Words-Werbung mit Markennamen

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Ein Händler, der unter anderem auch streitgegenständliche Markenprodukte vertrieb, gab bei Google die Marke als Ad-Word ein um mit ihr für seinen Vertrieb zu werben. Der Hersteller und Markeninhaber wollte dieses Vorgehen zwingend untersagen und reichte bei Google Markenbeschwerde ein. Im Gegenzug begehrte der Händler gerichtlichen Schutz: Er wollte weiterhin mit dem Markennamen werben.

Das Gericht sah in der Markenbeschwerde eine gezielte Behinderung des Händlers im Wettbewerb. Nicht mit dem Markennamen werben zu dürfen, würde unzumutbare wirtschaftliche Einbußen nach sich ziehen. Zwar seien diese nicht existenzgefährdend, allerdings treffen sie die Klägerin schwer. Andererseits gelang dem Markeninhaber nicht der Nachweis, dass er durch die Werbung in seinen Markenrechten in irgend einer Weise beeinträchtigt ist. Ein zwingendes Verbot der Markennutzung wirkt auf die Klägerin so massiv ein, dass ihre wettbewerbsrechtlichen Entfaltungsmöglichkeiten stark eingeschränkt sind und das auch in hinreichend konkreter Weise.

(OLG Köln, Urteil vom 02.07.2010 - Az.: 6 U 48/10)

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Mitgeteilt von RA Alexander Meyer

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