So das Kammergericht Berlin in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 3. Juli 2012, Az.: 5 U 15/12). Das Gericht hob damit eine erlassene einstweilige Verfügung wieder auf.
In dem zu entscheidenden Fall war die Person nur Admin-C und weder Domaininhaber noch Betreiber der mit der Domain verbundenen Internetseite.
Für das Gericht ist der Admin-C einer .de-Domain weder Täter, Teilnehmer oder gar Störer im Zusammenhang mit einem Unterlassungsanspruch, der wegen der unerwünschten Übermittlung von Werbung per E-Mail entstehen kann.
In dem zu entscheidenden Fall lag unstreitig keinerlei Einwilligung für die Übermittlung von Werbung per E-Mail vor. Dennoch verneinte das Gericht insbesondere eine von dem Abmahnenden vorgetragene Störerhaftung des Admin-C und begründete dies wie folgt:
„...Im Streitfall fehlt es bereits am adäquat kausalen Beitrag an der Verletzung des geschützten Rechts. Der einzige Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Antragsgegners und der Störung war, dass er zu einem Zeitpunkt als administrativer Ansprechpartner für eine Domain „ve....de" fungierte, als jemand mit einem Absender „kontakt@ve....de" unerbetene Werbe-E-Mails (mit der Bezeichnung „ve....de - Newsletter") versandt hat. Das Versenden solcher E-Mails stellt aber eine völlig eigenständige Handlung dar, die nicht adäquat kausale Folge des Umstands ist, dass der Antragsgegner als Admin-C einer solchen Domain fungiert. Der Umstand, dass nach den Bestimmungen der DENIC ein ausländischer Antragsteller eine Domain nur registrieren lassen kann, wenn er eine inländische Person als Admin-C benennt (BGH GRUR 2012, 304, Tz. 50 - Basler Haar-Kosmetik), ändert daran im Streitfall nichts. Denn vorliegend geht das zu unterbindende Unrecht weder von der Domain als solcher aus (z. B. wegen Namensrechtsverletzung, vgl. etwa BGH GRUR 2012, 304, Tz. 50 - Basler Haar-Kosmetik), noch von dem Inhalt des mit der Domain aufrufbaren Internetauftritts (z. B. wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung, vgl. etwa KG [10. Zs.] MMR 2006, 392 f). Es ist mit anderen Worten ein nicht mit dem Unrechtsgehalt in Zusammenhang stehender Umstand, ob die Absenderanschrift der unerbetenen Werbe-E-Mail als Schlussbestandteil eine solche Domain enthält, für die (zufälligerweise) der Antragsgegner als Admin-C fungiert, oder aber irgendeine andere Domain wie beispielsweise „gmx.de", „web.de", „t-online.de" oder „berlin.de", deren sämtliche administrativen Ansprechpartner augenscheinlich gleichfalls nicht wegen unerbetener E-Mail-Werbung in der hier in Rede stehenden Fallkonstellation als Störer (auch nicht nach vorangegangener Inkenntnissetzung) in Anspruch genommen werden könnten..."
Über die Autorin: Rechtsanwältin Claudia Volke betreut E-Commerce-Unternehmen in den Rechtsgebieten des Gewerblichen Rechtsschutzes (Urheber-, Marken, Wettbewerbsrecht) und des IT-Rechts.
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