Änderung des Befristungsrechts für die Wissenschaft

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Am 6.6.2023 hat das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) seinen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Befristungsrechts für die Wissenschaft vorgestellt. Artikel 1 des Gesetzesentwurfs betrifft die Änderung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes - WissZeitVG (BT-Drucksache 20/7147).

Das Gesetz regelt befristete Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal (mit Ausnahme der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer). Letztendlich handelt es sich um die Kodifizierung sachlicher Gründe für eine Befristung. 

Hier die wesentlichen Änderungen:

Das Gesetz differenziert nach wie vor zwischen nicht promoviertem und promoviertem Personal.

  • Die Befristungsdauer nicht promovierten Personals wird von sechs auf vier Jahre reduziert.
  • Für nicht promoviertes Personal gilt zukünftig eine erste Mindestvertragslaufzeit von drei Jahren.
  • Die Befristungsdauer für promoviertes Personal wird nun einheitlich auf sechs Jahre begrenzt; dies gilt zukünftig auch für medizinisches Personal (bislang neun Jahre).
  • Für promoviertes Personal gilt zukünftig eine erste Mindestvertragslaufzeit von zwei Jahren.

Neu ist auch, dass sich die jeweilige Befristungsdauer im Falle der Pflege naher Angehöriger um bis zu zwei Jahre verlängert.

Eine Befristung ist nur zulässig für Arbeitsverhältnisse mit mindestens einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit.

Nach Erreichen der maximalen Befristungsdauer (regelmäßig zehn Jahre), ist eine weitere Befristung um zwei Jahre zulässig. Das setzt allerdings eine Anschlusszusage für ein unbefristetes Arbeitsverhältnis voraus. Das wiederum setzt eine Zielvereinbarung bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags voraus. Diese Zielvereinbarung erfasst spezifische wissenschaftliche oder künstlerische Leistungen. Auch dafür gilt allerdings die maximale Befristung auf sechs Jahre.

Befristungen für Personal, das über Drittmittel finanziert wird, sind nun erst nach Ablauf der maximalen Befristungsdauer zulässig.

Die maximale Befristungsdauer für studentische Hilfskräfte beträgt zukünftig acht statt sechs Jahre. Verträge sollen eine Mindestlaufzeit von einem Jahr haben.

Die Übergangsregelungen stellen sich dar wie folgt:

  • Für Verträge die vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes abgeschlossen wurden (Altverträge), gilt das alte Recht fort.
  • Wichtig: Für diese Altverträge läuft die Befristungsdauer dennoch maximal bis zu vier Jahre nach Inkrafttreten des Änderungsgesetzes. 

Zu beachten sind weiterhin erweiterte Befristungsmöglichkeiten per Tarifvertrag.

Das Gesetz befindet sich aktuell im Umsetzungsprozess. Aufgrund zahlreicher Kritik sind Änderungen vor Inkrafttreten durchaus möglich. Dazu erfolgt gegebenenfalls ein Update an dieser Stelle.

Wir beraten Sie gerne dazu.


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