Änderung EU-Markenrecht

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Frist bis zum 24.09.2016 – die neue Unionsmarkenverordnung sieht Frist zur Konkretisierung von Waren- und Dienstleistungsklassen vor!

Bereits seit dem 23.03.2016 ist die neue Unionsmarkenverordnung in Kraft getreten. Dies bringt unter anderem mit sich, dass Klassenüberschriften wie normale Begriffe behandelt werden und somit nicht mehr die kompletten Waren- und Dienstleistungen einer Klasse umfassen.

Wer alle Waren und Dienstleistungen einer Nizzaklasse beanspruchen wollte, konnte nach altem Recht nur die Oberbegriffe der jeweiligen Klassen bei der Anmeldung nennen. Das reicht in Zukunft nicht mehr aus, da das Amt uneindeutige Anmeldungen zurückweisen kann. Der Clou hierbei ist, dass diese Regelung rückwirkend gilt für alle Anmeldungen vor dem 22.06.2012.

Für alle Markenanmeldungen vor dem 22.06.2012 ist dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum – kurz EUIPO (zuvor Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt – HABM) bis zum 24.09.2016 mitzuteilen, dass es bereits am Anmeldetag die Absicht des Anmelders war, auch Schutz für Waren- und Dienstleistungen zu beantragen, die über die wörtliche Bedeutung der Nizza-Klassenüberschrift hinausgehen, sowie welche dieser Waren- und Dienstleistungen ganz konkret geschützt werden sollen. Andernfalls erstreckt sich der Schutz nur auf die Waren- und Dienstleitungen, die von der Klassenüberschrift begrifflich erfasst sind.

Dieser Einschränkung sollten sich Markeninhaber einer Europäischen Marke keinesfalls aussetzen und die Frist nutzen!

Sollten Sie Hilfe benötigen, erstellen wir Ihnen gern ein individuelles und passenden Waren- und Dienstleistungsverzeichnis, damit Ihr Markenschutz nicht verloren geht!


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