Änderungen bei Besteuerung des Nießbrauchs und Handlungsoptionen beim Anfall von Schenkungsteuer

Rechtsgebiete: Steuerrecht, Immobilien- & Wohnungseigentumsrecht
Rechtstipp vom 01.09.2008
In dem nachfolgenden Beitrag informiert Herr Rechtsanwalt Hermes, auch Fachanwalt für Steuerrecht, aus München über die Probleme, die im Rahmen der Besteuerung des Nießbrauchs entstehen, insbesondere bei dem Anfall von Schenkungsteuer.

Wird Ihnen ein Grundstück geschenkt und hat sich der Schenker den Nießbrauch vorbehalten, ist derzeit noch die Vorschrift des § 25 ErbStG zu beachten. Danach wird für diese Grundstücke die Steuer festgesetzt, als wenn kein Nutzungsrecht bzw. Nießbrauch bestehen würde. Falls das Grundstück einen sehr hohen Wert hat, kann trotz des Vorbehaltes des Nießbrauchs deshalb Schenkungssteuer entstehen. Die Steuer, die auf den Kapitalwert der Belastung als Nießbrauch entfällt, wird jedoch bis zum Erlöschen der Belastung zinslos gestundet, wobei die gestundete Schenkungsteuer auf Antrag des Beschenkten jederzeit mit Ihrem Barwert nach § 12 Abs. 3 BewG abgelöst werden kann.

In diesem Zusammenhang ist in der Praxis häufig zu beobachten, dass der Jahreswert des Nießbrauchs vom Finanzamt zu niedrig angesetzt wurde, so dass sich im Ergebnis die Schenkungssteuer deutlich reduziert. Durch die Ablösung des Stundungsbetrags ist es allerdings erforderlich, den Stundungsbetrag sofort zu begleichen. Ob eine sofortige Ablösung ratsam ist, bedarf der eingehenden Prüfung. Zu beachten ist, dass wegen des Abzinsungsfaktors in Höhe von 5,5 v.H. mit dem angesparten Vermögen eine Nachsteuerrendite in Höhe von zumindest 5,5 v.H. erzielt werden sollte. Es gilt, dass je früher der Ablösungsantrag gestellt wird, desto geringer ist der Ablösungsbetrag. Ferner ist zu bedenken, dass die zinslose Stundung vorzeitig unter Verlust des Zinsvorteils endet, wenn der Nießbraucher verstirbt, der Nießbraucher auf den Nießbrauch verzichtet oder das nießbrauchsbelastete Vermögen veräußert wird

Durch die geplante Abschaffung des § 25 ErbStG ändert sich die Besteuerung des Nießbrauchs. Statt des Teilabzugs ist nun ein Vollabzug möglich. Zudem soll der Abzug des Nießbrauchs auch bei dem gemeinen Wert des nießbrauchsbelasteten Grundstücks zulässig sein.

Ferner soll die Sterbetafel nach dem BewG durch die aktuellere, jährlich angepasste versicherungsmathematische Sterbetafel ersetzt werden, so dass sich die Kapitalwerte des Nießbrauchs ändern und somit im Ergebnis ebenfalls die Besteuerung des Nießbrauchs und die eventuell anfallende Schenkungssteuer bei Einräumung eines Nießbrauchs.

 

Kanzlei Hermes
Rechtsanwalt Patrick Hermes
Fachanwalt für Steuerrecht
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