In dem nachfolgenden Beitrag informiert Herr Rechtsanwalt Hermes, auch Fachanwalt für
Steuerrecht, aus München über die Probleme, die im Rahmen der Besteuerung des
Nießbrauchs entstehen, insbesondere bei dem Anfall von Schenkungsteuer.
Wird
Ihnen ein Grundstück geschenkt und hat sich der Schenker den Nießbrauch vorbehalten, ist
derzeit noch die Vorschrift des § 25 ErbStG zu beachten. Danach wird für diese
Grundstücke die Steuer festgesetzt, als wenn kein Nutzungsrecht bzw. Nießbrauch bestehen
würde. Falls das Grundstück einen sehr hohen Wert hat, kann trotz des Vorbehaltes des
Nießbrauchs deshalb Schenkungssteuer entstehen. Die Steuer, die auf den Kapitalwert der
Belastung als Nießbrauch entfällt, wird jedoch bis zum Erlöschen der Belastung
zinslos gestundet, wobei die gestundete Schenkungsteuer auf Antrag des Beschenkten jederzeit mit
Ihrem Barwert nach § 12 Abs. 3 BewG abgelöst werden kann.
In diesem
Zusammenhang ist in der Praxis häufig zu beobachten, dass der Jahreswert des Nießbrauchs
vom Finanzamt zu niedrig angesetzt wurde, so dass sich im Ergebnis die Schenkungssteuer deutlich
reduziert. Durch die Ablösung des Stundungsbetrags ist es allerdings erforderlich, den
Stundungsbetrag sofort zu begleichen. Ob eine sofortige Ablösung ratsam ist, bedarf der
eingehenden Prüfung. Zu beachten ist, dass wegen des Abzinsungsfaktors in Höhe von 5,5
v.H. mit dem angesparten Vermögen eine Nachsteuerrendite in Höhe von zumindest 5,5 v.H.
erzielt werden sollte. Es gilt, dass je früher der Ablösungsantrag gestellt wird, desto
geringer ist der Ablösungsbetrag. Ferner ist zu bedenken, dass die zinslose Stundung vorzeitig
unter Verlust des Zinsvorteils endet, wenn der Nießbraucher verstirbt, der Nießbraucher
auf den Nießbrauch verzichtet oder das nießbrauchsbelastete Vermögen
veräußert wird
Durch die geplante Abschaffung des § 25 ErbStG
ändert sich die Besteuerung des Nießbrauchs. Statt des Teilabzugs ist nun ein Vollabzug
möglich. Zudem soll der Abzug des Nießbrauchs auch bei dem gemeinen Wert des
nießbrauchsbelasteten Grundstücks zulässig sein.
Ferner soll die
Sterbetafel nach dem BewG durch die aktuellere, jährlich angepasste versicherungsmathematische
Sterbetafel ersetzt werden, so dass sich die Kapitalwerte des Nießbrauchs ändern und
somit im Ergebnis ebenfalls die Besteuerung des Nießbrauchs und die eventuell anfallende
Schenkungssteuer bei Einräumung eines Nießbrauchs.
Kanzlei Hermes Rechtsanwalt Patrick
Hermes Fachanwalt für Steuerrecht Telefon: 089/381589 0 Telefax: 089-381589
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