Änderungsanordnung im neuen Bauvertragsrecht und ihre Praxistauglichkeit

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Änderungsanordnung im neuen Bauvertragsrecht und ihre Praxistauglichkeit

Das Bauvertragsrecht tritt am 01.01.2018 in Kraft. In diesem Gesetz ist gemäß § 650b ff. n.F. BGB das Anordnungsrecht des Bestellers bei Vertragsänderung geregelt.

I. Inhalt der gesetzlichen Regelungen

Im BGB-Vertrag konnte der Besteller bisher keine Änderung des Werkerfolges gegen den Willen des Auftragnehmers durchsetzen. Nun ist dies möglich. Allerdings muss die angeordnete Änderung dem ausführenden Unternehmer zumutbar sein.

Der Gesetzgeber sieht vor, dass die Vertragsparteien sich zunächst einvernehmlich über die Änderung und die infolge der Änderung zu leistende Mehr-oder Mindervergütung innerhalb von 30 Tagen einigen sollen (§ 650 b Absatz 1 BGB). Der Unternehmer ist verpflichtet, ein Angebot über die Mehr-oder Mindervergütung zu erstellen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Besteller die Änderung in Textform anordnen und der Unternehmer muss dieser Anordnung Folge leisten (§650 b Absatz 2 BGB).

Die Vergütung der Änderungsanordnung erfolgt nach den tatsächlich erforderlichen Kosten für die Änderung zuzüglich angemessenen Zuschlägen für allgemeine Geschäftskosten sowie Wagnis und Gewinn (§650c Absatz 1 BGB), wobei der Unternehmer 80 % der angebotenen Kosten über die angeordnete Änderung im Wege einer Abschlagszahlung in Rechnung stellen kann, wenn die Leistung bereits erbracht wurde.

Im Streitfall über die Änderungsanordnung oder deren Vergütung haben die Parteien die Möglichkeit, eine gerichtliche Klärung im Wege der einstweiligen Verfügung herbeizuführen. Dabei brauchen sie nicht einmal den Verfügungsgrund glaubhaft zu machen, wenn bereits mit der Bauausführung begonnen wurde (§650 d BGB).

II. Probleme bei der Umsetzung in der Praxis

Auch wenn der Gesetzgeber mit den oben genannten Regelungen in Anlehnung an die VOB/B den Bau bezüglich der Änderungen in der Planung und der Sicherstellung des erstrebten Werkerfolges flexibel gestalten möchte, bringt das neue Bauvertragsrecht in der Umsetzung folgende Probleme mit sich:

1. Probleme hinsichtlich Bauzeit

Während der Gesetzgeber bezüglich der Änderungsanordnung die Folgen über Mehr-oder Mindervergütung geregelt und dem Unternehmer 30 Tage Überlegungszeit eingeräumt hat, schweigt er über die Folgen bezüglich der Bauzeit. Bei jeder Änderung, die der Besteller anordnet, hat der Unternehmer zunächst 30 Tage Zeit, darauf zu reagieren bzw. mit dem Besteller eine einvernehmliche Regelung zu finden. Erst dann kann der Besteller die Änderung in Textform anordnen. Wenn der Unternehmer stur bleibt, muss gerichtliche Hilfe im Eilverfahren in Anspruch genommen werden. Das alles kostet Zeit.

In der praktischen Umsetzung bedeutet das in der Regel, dass bei Ausnutzung dieser Überlegungszeit von 30 Tagen für jede Änderungsordnung eine Störung des Bauablaufs erzeugt wird, was in der Konsequenz nicht nur die Effektivität der Leistung negativ beeinträchtigt, sondern auch in der Regel zur Verlängerung der Bauzeit führen wird.

Der Bau wird also später fertiggestellt. Somit kann auch die Nutzung des Gebäudes erst entgegen der ursprünglichen Planung später erfolgen, sodass hieraus ein Schadenersatzanspruch des späteren Nutzers entstehen kann. Deshalb wird der Besteller bestrebt sein, darauf hinzuwirken, dass die zeitlichen Verzögerungen aufgrund der Änderungsanordnung durch den Unternehmer während der regulären Bauzeit kompensiert werden. Der Unternehmer kann dies, sofern technisch überhaupt möglich, nur durch Mehraufwand (z. B. durch mehr Personal-und Geräteeinsatz sowie längere Arbeitszeit) erreichen. Deshalb müsste sich der Unternehmer auch über diese Kosten schon bei seiner Angebotserstellung für die Änderungsanordnung Gedanken machen und die Kosten der Kompensierungsmaßnahmen in seinem Angebot berücksichtigen.

Sollte die Kompensierung des Bauverzuges durch die Änderungsanordnung trotz aller Anstrengungen nicht gelingen oder von vornherein ausgeschlossen sein, wäre es gerecht, dass die Folgen der Änderungsanordnungen nach dem Verursachungsprinzip zulasten des Bestellers gehen.

2. Umsetzbarkeit bei Bauvorhaben von kurzer Dauer problematisch

Der Gesetzgeber ist wohl bei der Regelung von 30-Tagen davon ausgegangen, dass entweder alle Baumaßnahmen länger als 30 Tage dauern oder bei Baumaßnahmen von kürzerer Dauer keine Änderungsanordnung erforderlich wird. Die Umsetzung dieser Regelung scheint also bei Baumaßnahmen, die kürzer als 30 Tage dauern, praktisch nicht möglich zu sein.

3. Probleme hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit

Die Wirtschaftlichkeit des Gesetzes über die Änderungsanordnung, vor allem von deren Vergütung, ist mehr als fraglich. Der klug beratene Unternehmer wird bestrebt sein, innerhalb der 30-Tages-Frist schnell ein Angebot über die Änderungsanordnung aus seiner Sicht mit auskömmlichen Preisen zu unterbreiten, die Änderung rasch auszuführen und gleich seine Abschlagsrechnung einzureichen. Der Besteller müsste die Auszahlung i. H. v. 80 % leisten. Der Einbehalt von 20 % aus der Abschlagsrechnung kann unter Umständen (bei überteuertem Angebot für die Änderungsanordnung) für den Besteller keine Sicherheit mehr darstellen und die Änderungsanordnung insgesamt zu einem unwirtschaftlichen Geschäft für ihn werden lassen.

4. Fazit

Durch diesen kleinen Einblick ins neue Bauvertragsrecht wird deutlich, dass das Bau- und Architektenrecht ab dem 01.01.2018 richtig spannend wird. Wir begleiten Sie gern auf diesem spannenden Weg und stehen Ihnen mit Rat-und Tat zur Seite nach dem Motto: „Recht haben und Recht bekommen“.



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