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Ärger mit der Kfz-Werkstatt

  • 3 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion
Sie geben Ihr Auto zum Ölwechsel in die Werkstatt und erhalten eine saftige Rechnung, weil ganz nebenbei einige „Defekte“ in Ordnung gebracht wurden? Kundenservice oder Abzocke?

Erteilen Sie einen klaren schriftlichen Auftrag

Um Streit bereits im Vorfeld zu vermeiden, sollten Sie schriftlich und so detailliert wie möglich festhalten, was genau repariert oder ausgetauscht werden soll. Bei einer Auftragserteilung „Bitte winterfest machen“ könnten dagegen Unstimmigkeiten vorprogrammiert sein.

VielenKunden dürfte es mangels entsprechender Sachkunde schwer fallen, die zur Reparatur erforderlichen Ersatzteile im Auftragsformular anzugeben. Aus diesem Grund sollten Sie auf jeden Fall auf einen Kostenvoranschlag bestehen. Lassen Sie sich unbedingt den Durchschlag des Auftragszettels geben; dann haben Sie im Nachhinein alles schwarz auf weiß und – im Falle eines Falles – auch ein exzellentes Beweismittel vor Gericht. Weiterer Vorteil eines Kostenvoranschlags: die Werkstatt ist dazu verpflichtet, Sie zu benachrichtigen, wenn die Reparatur über 15 % teurer als angekündigt werden sollte. Außerdem: Lassen Sie sich die alten Teile, die bei der Reparatur aus dem Fahrzeug entfernt und ersetzt wurden, mitgeben. Damit machen Sie gleich deutlich, dass es schwierig werden dürfte, Sie übers Ohr zu hauen, denn im Streitfall hätten Sie zusätzliche Beweismittel zur Hand.

[image]Auswege bei Pfusch am Auto

Bei einer fehlgeschlagenen Auto-Reparatur hat der Kunde die üblichen Mängelansprüche aus dem Werkvertragsrecht. An erster Stelle steht die Nachbesserung, bei der die Werkstatt erneut versuchen kann, den Fehler zu beheben.Eine fehlerhafte Reparatur sollte immer schriftlich bemängelt werden. Sinnvoll ist es, gleichzeitig mit der Mängelrüge eine Frist für die erneute Reparatur zu setzen. Grundsätzlich muss man sich auf zwei Nachbesserungsversuche einlassen. Wenn die nicht den gewünschten Erfolg bringen, kann man den Rücktritt vom Reparaturauftrag verlangen und bekommt das bereits an die Werkstatt bezahlte Geld zurück. Unter bestimmten Voraussetzungen kommen auch weitergehende Schadensersatzansprüche in Betracht.

Eine Nachbesserung setzt allerdings beim Werkstattmeister ein Mindestmaß an Einsicht und Reparaturbereitschaft voraus. Die muss aber nicht immer gegeben sein. Überzeugende Argumente sind da hilfreich – deshalb empfiehlt es sich, Beweise zu sammeln und vorsichtshalber alles schriftlich festzuhalten. Ein weiterer wichtiger Punkt: Wenn man sein Fahrzeug abholt und schon ahnt, dass es Streit geben kann, dann sollte man immer nur unter Vorbehalt zahlen. Das muss auch unbedingt schriftlich geschehen. Verweigert man die Zahlung gänzlich, wird man sein Fahrzeug nicht zurückbekommen, da die Werkstatt ihr Unternehmerpfandrecht geltend machen wird.

Versteckte Reparaturmängel

Auch wenn der Schaden erst später in Erscheinung tritt, ist noch viel zu retten. Es gilt die normale Gewährleistungspflicht, und die liegt bei zwei Jahren. Aber Vorsicht: Viele Werkstätten haben besondere Reparaturbedingungen, bei denen der Kunde nur noch eine verkürzte Gewährleistungszeit hat. Das ist aber nur dann zulässig, wenn diese Bedingungen dem Kunden vor Vertragsschluss, im genauen Wortlaut, ausgehändigt werden. Es reicht also nicht aus, wenn der Autobesitzer die AGB erst mit der Rechnung erhält.

Im Streitfall hilft die Schiedsstelle

Wenn Ihre Werkstatt Mitglied der Kfz-Innung ist, dann haben Sie noch eine weitere Möglichkeit, zu Ihrem Recht zu kommen, nämlich über die Schiedsstellen der Innung. Das Verfahren ist für die Kunden kostenlos, der Schiedsspruch aber nur für die Werkstatt bindend, das heißt: Sollte die Entscheidung für den Kunden unvorteilhaft sein, so steht ihm immer noch der Klageweg offen.

Foto(s): ©iStockphoto.com

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