Ärzte/Zahnärzte Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartmbB)

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Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung für Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten und Tierärzte in Bayern nach dem Heilberufekammergesetz möglich!

Die neue Rechtform der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (kurz: PartmbB) ist für alle freien Berufe interessant, da sie ähnlich der Gesellschaft mit beschränkter Berufshaftung die Haftungsrisiken für die Gesellschafter reduziert. Die Partnerschafsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung ist ein besonders für Ärzte und Zahnärzte äußerst interessantes Modell. Die in diesen Berufen besonders hohen persönlichen Haftungsrisiken wegen fehlerhafter Berufsausübung können reduziert werden, ohne dass die Freiberuflichkeit wie bei einer GmbH aufgegeben werden muss. Zumal eine GmbH jedenfalls für Ärzte weiterhin problematisch ist.

Zudem ist keine aufwändige Umwandlung erforderlich, sondern lediglich eine Änderung des „Rechtskleids“ bei Aufrechterhaltung der Identität der bisherigen Gesellschaft.

Art. 18 Abs. 2 Heilberufekammergesetz lautet:

„Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung erfüllen die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 4 Satz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes, wenn sie eine dem aus der Berufsausübung erwachsenden Haftungsrisiko angemessene Berufshaftpflichtversicherung unterhalten und die Mindestversicherungssumme pro Versicherungsfall 5 000 000 Euro beträgt. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahrs verursachten Schäden können auf den Betrag der Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der Partner, begrenzt werden, die Jahreshöchstleistung muss sich jedoch mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen.“

Die Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung (PartmbB) gibt es schon seit einiger Zeit. Die entsprechende Änderung des Bayerischen Heilberufskammergesetzes ist dieses Jahr in Kraft getreten.

Unser Tipp

Besonders wichtig ist auch der Ausschluss eines Regresses der Gesellschaft gegenüber ihren Gesellschaftern im Partnerschaftsvertrag, damit die persönliche Haftungsbefreiung gegenüber der Berufshaftpflichtversicherung nicht leer läuft. Ein Punkt, der bei der Gründung oder Rechtsformwahl häufig übersehen wird.

Bei Fragen dazu wenden Sie sich bitte an uns. Wir haben bereits entsprechende Gesellschaftsverträge gefertigt und verfügen über langjährige Kenntnis Ihres Berufes und seiner Risiken sowie im Gesellschaftsrecht.

Unsere Kontaktmöglichkeiten finden Sie nebenstehend. Für weitere Informationen surfen Sie weiter auf staufer.de und stauferkirsch.de


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