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Ärztin verätzt Wunde: Schadensersatz

  • 1 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Benutzt ein Arzt bei der Reinigung einer Wunde versehentlich ein Desinfektionsmittel, ist darin ein grober Behandlungsfehler zu sehen, der ihn zum Schadensersatz verpflichtet. Auch wenn jeder ärztliche Eingriff mit Risiken verbunden ist, so rechnet man doch nicht damit, dass bei der eigenen Behandlung etwas passieren könnte. Der Arzt haftet aber nicht automatisch. Verwirklichen sich vielmehr nur die Risiken, über die der Patient ordnungsgemäß aufgeklärt wurde, muss der Arzt keinen Schadensersatz leisten. Für seine Fehler muss er in der Regel jedoch geradestehen.

Wundspülung mit Desinfektionsmittel

Nachdem eine Frau im Krankenhaus operiert worden war, sollte die Wunde regelmäßig mit einem Antiseptikum gespült werden. Eine Ärztin verwechselte jedoch die Flaschen und verwendete statt des Antiseptikums ein Desinfektionsmittel. Die Wunde wurde oberflächlich verätzt und die Patienten verspürte starke Schmerzen. Auch der Heilungsverlauf verzögerte sich um etwa ein halbes Jahr, sodass die Patientin vor Gericht zog und von der behandelnden Ärztin Schadensersatz verlangte.

Grober Behandlungsfehler der Ärztin

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln sprach der Frau Schmerzensgeld zu. Eine Wunde mit Desinfektionsmittel zu spülen, ist ein grober Behandlungsfehler, der durch nichts zu rechtfertigen ist. Er liegt immer dann vor, wenn der Arzt gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln verstoßen und daher einen Fehler begangen hat, der unverständlich erscheint. Es ist nicht verständlich, dass eine Ärztin ein Antiseptikum mit einem Desinfektionsmittel verwechselt; schließlich hätte sie durch einen Blick auf das Etikett problemlos den Inhalt der Flasche erkennen und die Verätzung der Wunde vermeiden können. Diese führte wiederum zu starken Schmerzen bei der Patientin und verlangsamte den Heilungsverlauf erheblich.

(OLG Köln, Urteil v. 27.06.2012, Az.: 5 U 38/10)

(VOI)
Foto(s): ©Fotolia.com

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