Ärztliche Aufklärung bei Schönheitsoperationen

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Immer wieder kommt es vor, dass Patientinnen und Patienten mit dem Ergebnis einer rein kosmetischen Operation nicht zufrieden sind. Dies liegt oft daran, dass entweder nicht umsetzbare Möglichkeiten vom behandelnden Arzt aufgezeigt werden, oder es zu Komplikationen kommt, die sich bei einem solchen Eingriff ergeben können.

Falls der Arzt nicht vor Durchführung des Eingriffs auf unrealistische Erwartungen des Patienten hinweist oder/und es versäumt, über Komplikationen aufzuklären, die sich bei der Vornahme der ästhetischen Operation verwirklichen können, liegt ein sog. Aufklärungsfehler vor, der zu einer möglichen Haftung des Arztes führen kann.

Die Rechtsprechung stellt bei kosmetischen Eingriffen sehr hohe Anforderungen an die ärztliche Aufklärung. Dem Patienten muss ein zutreffender Eindruck von der Schwere des Eingriffs und den damit – auch für die spätere Lebensführung – verbleibenden Belastungen vermittelt werden.

Das OLG München hat in seiner Entscheidung vom 09. Juni 2011 – Aktenzeichen 1 U 5076/10 Hei – dazu erklärt:

„Ein Patient ist umso ausführlicher und eindringlicher über die Erfolgsaussichten eines Eingriffs und etwaiger schädlicher Folgen zu informieren, je weniger ein ärztlicher Eingriff medizinisch geboten ist, was im besonderen Maße für kosmetische Operationen gilt, die nicht medizinisch indiziert sind, sondern in erster Linie einem ästhetischen Bedürfnis des Patienten entsprechen. Der Patient muss in einem solchen Fall darüber unterrichtet werden, welche Verbesserungen er günstigstenfalls erwarten kann, und ihm müssen etwaige Risiken deutlich vor Augen gestellt werden, damit er genau abwägen kann, ob er einen etwaigen Misserfolg des ihn immerhin belastenden Eingriffs und darüber hinaus sogar bleibende Entstellungen oder gesundheitliche Beeinträchtigungen in Kauf nehmen will, selbst wenn diese auch nur entfernt als eine Folge des Eingriffs in Betracht kommen.“

In Arzthaftungsfragen ist stets eine umfassende und auch detaillierte Aufarbeitung des Sachverhalts, gemeinsam mit dem Mandanten, erforderlich. Erst dann kann eine rechtliche Bewertung erfolgen.


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