Ärztliche Feststellung der Invalidität nach einem Unfall

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Eine (innerhalb von 12 Monaten nach dem Unfall eingetretene) Invalidität muss innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall ärztlich festgestellt worden sein, anderenfalls besteht keine Leistungspflicht des Versicherers. Das Berufen des Versicherers auf die Versäumung der Frist ist jedoch dann rechtsmissbräuchlich, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer in dem Glauben gewogen hat, er selbst – der Versicherer – sorge für die ärztliche Feststellung der Invalidität.

Die Leistungspflicht des Versicherers hängt davon ab, dass die Invalidität innerhalb von 12 Monaten nach dem Unfall eingetreten und innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt worden ist. Das OLG Saarbrücken hat in einer Entscheidung (unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs) nochmals ausgeführt, dass diese Invaliditätsfeststellung innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall dem Versicherer eine Grundlage für die Überprüfung seiner Leistungspflicht bieten und darüber hinaus schwer aufklärbare Spätschäden ausgrenzen soll. Die Einhaltung dieser Fristen ist daher Anspruchsvoraussetzung für eine Leistung des Versicherers und ein Versäumen dieser Fristen durch den Versicherungsnehmer führt selbst dann zum Leistungsausschluss des Versicherers, wenn den Versicherungsnehmer kein Verschulden an der Fristversäumung trifft.

In bestimmten Fallkonstellationen (so das OLG Saarbrücken unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs) kann der Versicherer nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) jedoch die Leistung nicht mit der Begründung ablehnen, die Frist für die ärztliche Feststellung der Invalidität sei abgelaufen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer in dem Glauben gewogen hat, er selbst – der Versicherer – sorge für die Klärung der Anspruchsvoraussetzungen (also für die ärztliche Feststellung der Invalidität) und der Versicherungsnehmer brauche nichts weiter zu unternehmen. Wenn der Versicherungsnehmer eine Invalidität geltend macht, ohne eine ärztliche Bescheinigung über eine solche dauerhafte Beeinträchtigung vorzulegen, und der Versicherer setzt den Versicherungsnehmer daraufhin in Kenntnis, dass er selbst – noch innerhalb der 15-Monatsfrist – ein ärztliches Gutachten einhole, um die Frage eines Dauerschadens und seiner Bedingtheit durch den Unfall zu überprüfen, so hat der Versicherungsnehmer keine Veranlassung zu der Annahme, er müsse sich unbeschadet dessen seinerseits um eine Feststellung innerhalb der 15-Monatsfrist kümmern.

Der Versicherungsnehmer darf sich unter solchen Umständen darauf verlassen, dass der Versicherer die Leistung einer Invaliditätsentscheidung jedenfalls nicht wegen der Versäumung der 15-Monats-Frist ablehnen werde. Will der Versicherer das vermeiden, so muss er der gegenläufigen Einschätzung des Versicherungsnehmers entgegenwirken und ihm (nochmals) einen ausdrücklich hierauf bezogenen Hinweis erteilen.


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