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AG Düsseldorf schrumpft Forderung aus Abmahnung auf ca. 1/10 des eingeklagten Betrages!

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Das AG Düsseldorf hat durch Urteil vom 03.06.2014 (Az. 57 C 3122/13, abrufbar unter http://openjur.de/u/697899.html) entschieden, dass dem abmahnenden Rechtsinhaber bei Filesharing im konkreten Fall anstatt der verlangten 3.879,80 EUR nur 303,60 EUR (!) zustehen.

Das Gericht hat sich aus meiner Sicht wegweisend als bisher einziges bekanntes Gericht mit der Frage kritisch auseinandergesetzt, ob der geltend gemachte Schadenersatz überhaupt nach dem sog. Grundsatz der Lizenzanalogie zu berechnen ist. Das Gericht hat hierzu ausgeführt, dass zwar die Tatsache, dass Lizenzen zum Filesharing auf dem Markt nicht angeboten werden, nicht zur Unanwendbarkeit der Grundsätze zur Lizenzanalogie führe, es jedoch keine ausreichende Grundlage gebe unabhängig von der Dauer der Filesharing-Nutzung einen hohen Pauschalbetrag festzusetzen.

Richtigerweise hat das Gericht erkannt, dass das Betreiben von Filesharing durch eine Privatperson sowohl wegen der Andersartigkeit der Verbreitung als auch wegen des fehlenden kommerziellen Interesses (eigentlicher Zweck der Nutzung des Filesharings ist die Versorgung mit Mediendateien zur Eigennutzung!) nicht mit der Verbreitung durch einen kommerziellen Lizenznehmer verglichen werden kann.

Das Gericht hat dabei eine sinnvolle und vor allem nachvollziehbare Berechnungsmethode entwickelt. Im konkret zu entscheidenden Fall hat das Gericht den sog. Einsatzbetrag (die auf dem Markt erzielbare Lizenzeinnahme für einen Einzeldownload über einen legalen Anbieter) auf 0,92 EUR pro Titel festgesetzt. Unter Annahme einer Höchstgrenze von möglichen Downloads des abgemahnten Werkes durch Dritte im Bittorrent-Netzwerk und unter Berücksichtigung der technischen Gegebenheiten sowie der üblicher Arbeits-, Schlaf- und Abwesenheitszeiten wurde geschätzt, dass pro Tag eine Verbindung mit dem Filesharing-Netzwerk für die Dauer von 3 Stunden erfolgt sei. Hervorzuheben ist, dass sich das Gericht mit den technischen Gegebenheiten, wie z.B. Bandbreite des Anschlusses beim dortigen Beklagten, intensiv auseinandergesetzt hat.

Im Ergebnis errechnete das Gericht einen Schadensersatzanspruch in Höhe von nur ca. 20,00 EUR pro Werk.

Es bleibt daher zu hoffen, dass sich immer mehr Gerichte bundesweit dieser kritischen Haltung zu den überzogenen Forderungen der abmahnenden Rechteinhaber anschließen werden.



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