Wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach der Scheidung nur ein Jahr mit einem neuen Partner zusammenlebt, kann der nacheheliche Unterhalt schon verwirkt sein. Damit hat das AG Essen neue Wege beschritten. Denn es ist zwar anerkannt, dass eine neue eheähnliche Lebensgemeinschaft zu einem Ausschluss des Unterhaltsanspruchs führt. Bisher galt jedoch, dass die Partner mindestens zwei bis drei Jahre zusammenleben mussten. Die Wertvorstellungen zur Ehe und zu einer verfestigten Lebensgemeinschaft hätten sich seit 1983 geändert, als der BGH zu diesem Thema eine Grundsatzentscheidung gefällt hatte.
Aktenzeichen des Urteils 106 F 296/08, Urteil vom 11.3.2009
Quelle: Familienanwälte im DAV
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