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AG Frankfurt/Main: Mitführen eines Banners mit der Aufschrift 1312 (ACAB) ist eine Ordnungswidrigkeit

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Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 26.05.2014 entschieden, dass das Mitführen eines Banners mit der Aufschrift 1312 als grob ungehörige Handlung im Sinne des § 118 OWiG zu werten ist, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden sowie die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen.

Dem Betroffenen wurde zur Last gelegt, im Herbst 2013 anlässlich eines Fußballspiels einen Banner mit sich geführt zu haben, auf dem sich die Zahlenkombination 1312 (Abkürzung für All Cops are Bastards) befand. Dieser Banner befand sich zusammen mit anderen Fahnen in einer verschlossenen Tasche und wurde im Rahmen der Einlasskontrollen durch Mitarbeiter des Ordnungsdiensts gefunden.

Gegen den Betroffenen wurde schließlich durch die Stadt Frankfurt ein Bußgeld in Höhe von 220 Euro verhängt. Dagegen legte er über seinen Anwalt Einspruch ein. Nach seiner Ansicht sei hier keine Ordnungswidrigkeit anzunehmen, da der Banner noch nicht offen getragen wurde.

Trotz der Tatsache, dass sich der Banner vorliegend in einem verschlossenen Behältnis befand und nicht gezeigt wurde, sei der Tatbestand des § 118 OWiG nach Ansicht des Gerichts erfüllt, da es hier nicht auf einen Erfolg ankäme. Dies sei lediglich im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen.

Das Gericht verurteilte den Betroffenen zu einer Geldbuße in Höhe von 150 Euro.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.


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