AG Leipzig Verstöße bei Auskünften einer Reseller IP-Adresse führen zu Beweisverwertungsverbot

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Das Amtsgericht Leipzig wies in einem von der Kanzlei Rasch geführten Filesharingverfahren die Klage ab. Begründet wurde die Klageabweisung damit, dass der Auskunftsbeschluss des LG Köln gegenüber der Deutschen Telekom AG erging und die Auskunft des Anschlussinhabers von der 1&1 Internet AG erteilt wurde. Darin sah das Gericht eine Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften und schloss sich damit den Gerichten aus Frankenthal und Koblenz an, die dies zuvor bereits ebenfalls so entschieden hatten:

„Soweit Netzbetreiber und Endkundenanbieter bei Internetanschlüssen nicht identisch sind, ist am Auskunftsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG der allein als Vertragspartner des Anschlussinhabers in Erscheinung tretende, sogenannte Reseller zu beteiligen. Unter Verstoß dagegen erlangte Auskünfte über Namen und Anschrift des Anschlussinhabers unterliegen einem Beweisverwertungsverbot (LG Frankenthal, Urt. v. 11.08.2015, Az.: 6 U 55/15: AG Koblenz, Urt. v. 09.01.2015, Az.: 411 C 250/14).”  

AG Leipzig, Urteil vom 20.10.2015, Az.: 115 C 1375/15

Da damit die Feststellung, dass der Beklagte (Anschlussinhaber) als Täter oder Störer gilt, nicht mehr besteht, wurde die Klage abgewiesen. Auf den Sachverhaltsvortrag wurde dementsprechend nur am Rande eingegangen, dieser genügte jedoch ebenfalls der sekundären Darlegungslast des BGH („BearShare-Entscheidung”).

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Daniel Baumgärtner

Rechtsanwalt


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