Das AG München hat entschieden (Urt. v. 12.04.2010 - Az.: 423 C/34037/08), dass es einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Mieters darstellt, wenn ein Hauseingang durch eine Kamera überwacht wird, da das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch die Freiheit vor unerwünschter Kontrolle und Überwachung durch Dritte, namentlich die Freiheit, die eigene Wohnung zu verlassen und zu betreten und ungestört Besuch zu empfangen, umfasst.
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