Wer für das Jahr 2008 eine Agrarförderung erhalten hat, muss es hinnehmen, dass die Höhe der Subvention und Informationen zu seiner Person veröffentlicht werden. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz entschieden und einen Eilantrag, den der Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes gestellt hatte, abgelehnt.
Der Landwirt hatte im Frühjahr 2008 Agrarförderung für das laufende Jahr beantragt. Das von ihm unterschriebene Antragsformular enthält einen Passus, wonach ihm bekannt ist, dass die erhaltenen Beträge mit Informationen über den Empfänger (Name, Gemeinde) zu veröffentlichen sind. Das rheinland-pfälzische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau leitete die entsprechenden Daten an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung weiter. Diese veröffentlichte die Daten Ende April 2009 auf ihrer Internetseite. Zu Recht, wie das OVG entschied.
Es meint, der Landwirt habe durch seine Unterschrift auf dem Förderantrag und die vorbehaltlose Entgegennahme des Bewilligungsbescheides sowie des Förderbetrages freiwillig auf den Schutz seiner persönlichen Daten verzichtet. Nach dem in das nationale Recht umgesetzten Recht der Europäischen Gemeinschaften sei die Veröffentlichung der Höhe von Agrarförderung sowie der Informationen über die Empfänger mit der Subventionsgewährung eng verklammert. Dadurch sei die Bekanntgabe der Informationen zur «Geschäftsgrundlage» der Bewilligung der Förderung geworden. Dies sei für den Antragsteller nach dem Inhalt des Förderantrages für das Jahr 2008 und des dem Bewilligungsbescheid beigefügten Informationsblattes bekannt gewesen.
Allerdings könnte die Entscheidung im Zusammenhang mit Subventionen, die für das Jahr 2007 gewährt wurden, anders ausfallen. Denn im Zeitpunkt der Beantragung und Bewilligung dieser Subventionen waren die entsprechenden europäischen Regelungen noch nicht in nationales Recht umgesetzt. Auch wies das Antragsformular nicht auf die vorgesehene Veröffentlichung der Daten hin. Das OVG hat angekündigt, über die Entscheidungen in den zu 2007 laufenden Verfahren alsbald nach ihrer Verkündung zu berichten.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.07.2009, 10 B 10607/09.OVG
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