(Val) Wer für das Jahr 2007 eine Agrarförderung erhalten hat, muss die Veröffentlichung der ihm gewährten Subvention hinnehmen. Dies hat jetzt das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz entschieden, nachdem es zuvor schon die Veröffentlichung von für das Jahr 2008 gewährte Subventionen für zulässig erachtet hatte.
Der Antragsteller, Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes, beantragte im Frühjahr 2007 Agrarförderung für das laufende Jahr. In dem Antragsformular wurde er darauf hingewiesen, dass die Veröffentlichung der ausgezahlten Beträge mit Informationen über den Empfänger nach EU-Recht beabsichtigt sei. Dem gegen die Bekanntgabe der erhaltenen Zuwendung gestellten Eilantrag lehnte das OVG ab.
Es könne offen bleiben, ob der Antragsteller bei der Beantragung der Agrarförderung für das Jahr 2007 auf den Schutz seiner persönlichen Daten verzichtet habe. Denn die Veröffentlichung der Agrarsubvention sei durch überwiegende öffentliche Interessen gerechtfertigt. Nach den europarechtlichen Vorschriften diene sie der Herstellung von Transparenz und damit der öffentlichen Kontrolle der zweckentsprechenden Verwendung von EU-Geldern. Hierfür bestehe hinsichtlich der Agrarsubventionen ein besonderes Bedürfnis. Die EU gebe jährlich etwa 55 Milliarden Euro und damit knapp die Hälfte des gesamten EU-Haushalts für die Agrarpolitik aus. Die Veröffentlichung der Zuwendungen belaste den Antragsteller auch nicht unverhältnismäßig. Die Daten über erhaltene Subventionen beträfen nicht den Kernbereich seiner persönlichen Lebensführung.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.07.2009, 10 B 10601/09.OVG
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