Aktuelle Entscheidung zu den Schönheitsreparaturen in der Mietwohnung

  • 1 Minuten Lesezeit

Das Landgericht Berlin hatte in einer aktuellen Entscheidung vom 09.03.2017 – 67 S 7/17 – erneut über eine Schönheitsreparaturklausel in einem Mietvertrag zu entscheiden. 

Schönheitsreparaturklausel im Mietvertrag 

Im Jahr 2011 hatten die Parteien des Rechtsstreits einen Mietvertrag geschlossen, in welchem die Klausel „Die Kosten der Schönheitsreparaturen trägt der Mieter“ verwendet wurde. Trotz dieser Klausel gab der Mieter die Wohnung zum Ende des Mietverhältnisses im Jahr 2015 unrenoviert an den Vermieter zurück. Daher begehrte der Vermieter vom Mieter die Kosten für die nicht durchgeführten Schönheitsreparaturen. 

Schönheitsreparaturklausel unwirksam

Das Landgericht Berlin entschied in zweiter Instanz, dass die im Mietvertrag verwendete Schönheitsreparaturklausel unwirksam sei, sofern sich aus dem Mietvertrag kein Anhalt dafür ergebe, dass dem Mieter dafür ein entsprechender(finanzieller) Ausgleich gewährt werde. Die Berufung gegen das klageabweisende erstinstanzliche Urteil wurde abgewiesen. 

Als Begründung führte das Gericht an, dass dem Mieter die Schönheitsreparaturen in einer Formularklausel nicht uneingeschränkt übertragen werden dürften. Eine solche Klausel sei unwirksam. 

Diese könne so verstanden werden, dass ein Mieter, der während des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen nicht ausführe, obwohl diese fällig seien, deshalb gegen den Vermieter keinen Anspruch auf Gewährleistung wie zum Beispiel Minderung habe. Außerdem werde der Mieter benachteiligt, wenn ihm für die während des Mietverhältnisses durchgeführten Schönheitsreparaturen kein angemessener Ausgleich gewährt werde. Ein solcher Ausgleich müsse im Mietvertrag vereinbart werden. 

Dies gelte selbst bei einer zu Beginn des Mietverhältnisses renoviert übergebenen Wohnung.

Folge

Als Folge dieser Entscheidung kann die Durchführung von Schönheitsreparaturen nunmehr noch schwieriger mit wirksamen Klauseln auf den Mieter abgewälzt werden. 

Fazit

Eine Schönheitsreparaturklausel im Mietvertrag ist unwirksam, sofern dem Mieter vertraglich dafür auch kein entsprechender (finanzieller) Ausgleich gewährt werde.

Wir beraten Sie gerne in Ihrem mietrechtlichen Fall und klären Sie ausführlich über Ihre Chancen und Erfolgsaussichten auf.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Gräf & Centorbi Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Beiträge zum Thema