Aktuelle Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zum Denkmalschutzrecht

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Durch mehrere aktuelle Entscheidungen hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof seine Rechtsprechung zum Denkmalschutzrecht weiter ausgeprägt.

So hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einem Beschluss vom 4.8.2011 (Aktenzeichen: 2 CS 11.997) entschieden, dass der Eigentümer eines geschützten Kulturdenkmals sich grundsätzlich auf eine drittschützende Bestimmung des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes berufen und verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz gegen ein benachbartes Vorhaben in Anspruch nehmen kann. Dies gilt allerdings nur dann, wenn das genehmigte Vorhaben die Denkmalwürdigkeit des geschützten Anwesens erheblich beeinträchtigt.

Ein weiteres Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20.9.2011 (Aktenzeichen: 1 B 11.1011) befasst sich mit der Frage, ob das Erfordernis der Berücksichtigung denkmalschutzrechtlicher Belange mit der widerrechtlichen Beseitigung des Baudenkmals entfällt. Das Gericht hat dies klar verneint, da andernfalls das gesetzliche Anliegen des Denkmalschutzes weitgehend leerlaufen würde, weil die eigenmächtige Beseitigung eines Baudenkmals stets dazu führen würde, dass dieser öffentliche Belang einem Bauvorhaben nicht mehr entgegengehalten werden könnte.

Gegenstand einer dritten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16.1.2012 (Aktenzeichen: 2 B 11.2408) ist das Spannungsverhältnis zwischen dem Gebot des barrierefreien Bauens und dem Denkmalschutzrecht. Dieses Spannungsverhältnis wird durch Artikel 6 Abs. 4 Bayerisches Denkmalschutzgesetz, wonach die Denkmalschutzbehörden bei der Entscheidung über Maßnahmen an Baudenkmälern auch die Belange von Menschen mit Behinderungen oder sonstigen Mobilitätsbeeinträchtigungen berücksichtigen müssen, nur teilweise aufgelöst. Nach der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs enthält die vorgenannte Bestimmung zwar einen öffentlichen Belang, welcher im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigen ist, nicht aber ein Optimierungsgebot in dem Sinn, dass sich Maßnahmen zur Verbesserung der Barrierefreiheit in jedem Fall durchsetzen müssen. Maßgebliche Bedeutung maß das Gericht dabei dem Umstand bei, dass es sich im vorliegenden Fall um ein privates Baudenkmal handelte und nicht um ein jedermann zugängliches öffentliches Baudenkmal.

Die vorliegenden Entscheidungen verdeutlichen, dass Belange des Denkmalschutzrechts im Zusammenspiel mit dem Bauplanungsrecht von entscheidender Bedeutung für den Ausgang von Baugenehmigungsverfahren sein können und es dem Eigentümer eines geschützten Baudenkmals unter bestimmten Voraussetzungen ermöglichen, benachbarte Bauvorhaben zu verhindern.



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