Aktuelle Rechtsprechung des BGH – klausulierte Darlehensgebühr in Bausparverträgen unwirksam

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Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Urteilen entschieden, dass die von vielen Banken im Vertragswerk erhobene Bearbeitungsgebühr für Privatkredite und aktuell auch die von den Bausparkassen verlangte Darlehensgebühr für Bausparkredite unzulässig ist.

Mit Urteil vom 08.11.2016 (Az.: VI ZR 552/15) hat der Bundesgerichtshof nunmehr entschieden, dass eine vorformulierte Regelung über eine „Darlehensgebühr“ in Höhe von 2 % der Darlehenssumme in Bausparverträgen zwischen Verbrauchern und Unternehmern unwirksam ist. Für normale Kreditverträge hatte der BGH bereits im Jahr 2014 entschieden, dass Banken kein Bearbeitungsentgelt verlangen dürfen, weil sie damit interne Kosten auf unzulässige Weise auf die Kunden abwälzen. Auch bei Bausparverträgen stellte der Bundesgerichtshof jetzt darauf ab, dass es sich bei der Darlehensgebühr um eine der gerichtlichen Inhaltskontrolle unterliegende Preisnebenabrede handelt.

Die im entschiedenen Fall von der Bausparkasse vorformulierte Klausel sei so zu verstehen, dass mit der Gebühr keine konkrete vertragliche Gegenleistung bepreist wird, sondern die Gebühr vielmehr der Abgeltung von Verwaltungsaufwand dient. Damit weicht die Klausel vom wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab. Die Bausparkasse darf den eigenen Verwaltungsaufwand nicht auf den Kunden abwälzen. Mit der verklausulierten Gebühr wird wesentlich vom gesetzlichen Leitbild für Darlehensverträge abgewichen.

Das Argument der Bausparkassen, die Darlehensgebühr werde durch Individualvorteile für die Bausparkunden, wie etwa günstigere Darlehenszinsen, ausgeglichen, überzeugte den BGH nicht. Zu berücksichtigen seien nämlich bereits nicht unerhebliche Nachteile, die der Bausparer hinzunehmen habe, so insbesondere die bereits bei Vertragsunterzeichnung fällige Abschlussgebühr.

Zudem zahlt die Bausparkasse ohnehin auf das Angesparte zu normalen Zeiten nur unterdurchschnittlich niedrige Zinsen.

Wir empfehlen betroffenen Verbrauchern deshalb, umgehend ihre Verträge zu prüfen und sich an den Rechtsanwalt ihres Vertrauens zu wenden, da die Rückerstattung der „Darlehensgebühr“ nebst Verzinsung gefordert werden kann.

Die Verjährungsfrage ist im Einzelfall zu prüfen.

Für die Betroffenen, die im Jahr 2013 die Darlehensgebühr gezahlt haben, ist zu beachten, dass bereits zum Ablauf des Jahres 2016 der Rückzahlungsanspruch verjähren könnte. Um dies zu vermeiden, ist es notwendig einen möglichen Verjährungseintritt zu verhindern. Dies kann z. B. durch Einreichung einer schriftlichen Beschwerde beim zuständigen Ombudsmann der Bausparkasse verhindert werden.

Der sicherste Weg wäre die Beantragung eines Mahnbescheids oder die Erhebung einer Klage vor Gericht.

Ob auch Darlehensgebühren aus Verträgen zurückerstattet werden müssen, die vor dem Jahr 2013 geschlossen wurden, ist höchstrichterlich gegenwärtig noch nicht entschieden. Es ist deshalb allen betroffenen Verbrauchern zu empfehlen, unverzüglich rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, um die begründeten Ansprüche durchzusetzen und – soweit erforderlich – verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen.



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