Der Einkauf per eBay erfreut sich immer größerer Beliebtheit. Allerdings sind viele rechtliche
Grenzen bislang noch nicht eindeutig geklärt und die Rechtsprechung ist sowohl für Privatleute als
auch gewerbliche Händler ziemlich unübersichtlich. Umso wichtiger ist es für beide Seiten, auf
dem aktuellen rechtlichen Stand zu sein. Die Redaktion von anwalt.de stellt zehn der wichtigsten
Gerichtsurteile vor, die in letzter Zeit zum Thema eBay gefällt wurden und sowohl für Privatleute
als auch Unternehmer interessant sind.

Vor dem Kauf per
Tastendruck sollte man sich über die rechtlichen Regeln
informieren.Privatverkäufer oder gewerblicher Händler?
Mit
dieser Frage steht und fällt der Anspruch, den das Gesetz an den Verkäufer stellt. Denn im
Gegensatz zu Privatverkäufern ist gewerblichen Händlern (Unternehmern) ein
Gewährleistungsausschluss verwehrt. Sie treffen besondere Informationspflichten und müssen zudem
bei jeder Verkaufstransaktion zahlreiche Vorschriften beachten, z.B. im Verbraucherschutzrecht und
Wettbewerbsrecht.
Wer als Privatverkäufer Waren anbietet, kann - im Gegensatz zum
gewerblichen Händler - mithilfe eines entsprechenden Hinweises im Angebot wirksam die Gewährleistung ausschließen. Das hat das Oberlandesgericht Celle jedenfalls für die Online-Versteigerung einer Yacht bestätigt. Im
Angebot hatte der Privatverkäufer ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um einen
Privatverkauf handle und er „keine Garantie, Gewährleistung, keine Rücknahme" leiste. Ein
solcher Gewährleistungsausschluss ist jedoch nur rechtens, wenn es sich um einen Privatverkauf
handelt. (Urteil v. 08.04.2009, Az.: 3 U 251/08)
Doch Vorsicht: Sogar für
Privatpersonen gilt auf eBay keineswegs Narrenfreiheit. Auch hier muss mit Abmahnungen gerechnet
werden. In eine solche Abmahnfalle ist ein Privatverkäufer getappt, der bei der Online-Auktion eines Navigationsgerätes ohne Genehmigung des
Herstellers dessen Produktfotos zu seinem Angebot veröffentlicht hat. Der Rechteinhaber verklagte
ihn daraufhin auf Unterlassen und Schadensersatz. Das Oberlandesgericht Brandenburg bestätigte den
Schadensersatzanspruch des Inhabers der Bildrechte, begrenzte ihn aber auf 40,- Euro und 100,- Euro
Abmahnkosten. (Urteil v. 03.02.2009, Az.: 6 U 58/08)
Für Unternehmer gelten
verschärfte Vorschriften und zwar sowohl für den Verkauf (Informationspflichten,
Widerrufsbelehrungen) als auch für den Kauf von Waren (z.B. sofortige Prüfpflicht der
Ware).
Kriterien für gewerbliche Tätigkeit
Weil die rechtliche
Einordnung der Verkäufertätigkeit von erheblicher Bedeutung ist, müssen sich auch die Gerichte
immer wieder mit diesem Thema auseinandersetzen und anhand verschiedener Kriterien prüfen, ob man
auf eine gewerbliche Tätigkeit schließen kann.
Eines ist jedoch sicher: Eine entsprechende
Namenswahl für den eBay-Account lässt für sich alleine noch keine Einordnung als Privater zu. So
entschied das Oberlandesgericht Koblenz, dass man von einem Fantasienamen alleine nicht auf die
Verbrauchereigenschaft schließen kann. Im zugrundeliegenden Fall hatte der Geschäftsführer einer
GmbH unter einem Fantasienamen Schmuck bei eBay ersteigert und wollte sich später auf sein Widerrufsrecht als Verbraucher berufen. Die Richter bewerteten den
Kauf jedoch anders und sahen die GmbH als Vertragspartner, der kein Widerrufsrecht zusteht.
(Beschluss v. 30.07.2009, Az.: 5 U 397/08)
Die Anzahl der jeweils bei eBay
verzeichneten Verkäufe kann zwar als Indiz für die Unternehmereigenschaft herangezogen werden. So
hat der Bundesgerichtshof beispielsweise eine gewerbliche Tätigkeit in einem Fall bejaht, in dem
eine eBay-Händlerin 91 Artikel von Mitte Januar bis Mitte Februar 2004 und vom 24. Juni bis 1. Juli
2004 auf eBay angeboten hat. (Urteil v. 04.12.2008, Az.: I ZR 3/06)
Doch allein von
der Anzahl der Angebote kann nicht automatisch auf eine unternehmerische Tätigkeit geschlossen
werden. Auch hier kommt es wiederum auf den jeweiligen konkreten Fall an. Das zeigt ein Urteil des
Landgerichts München. Ein Konkurrent hatte einen eBay-Verkäufer abgemahnt, weil dieser seine
Informationspflichten nach der BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV) nicht erfüllt
hatte, als er einige wenige Antiquitäten über eBay versteigert und zudem die Gewährleistung
ausgeschlossen hatte. Die Richter aus München entschieden, dass er als Unternehmer einzustufen sei,
weil insbesondere beim Verkauf von seltenen und teuren Waren auch bei geringen Verkaufszahlen eine
gewerbliche Tätigkeit vorliegen kann. Dass der Verkäufer die Ware vorrätig und zudem zu
Besichtigung der Antiquitäten vor Ort eingeladen hatte, bewertete das Landgericht als besondere Betriebsorganisation und bejahte seinen
Status als Unternehmer. (Urteil v. 07.04.2009, Az.: 33 O 1936/08)
Achtung:
Seitdem das neue Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) Ende 2008 in Kraft
getreten ist, sind die gesetzlichen Pflichten von gewerblichen Händlern weiter verschärft worden
(umfangreichere Informationspflichten etc.). Das gilt jetzt auch in Hinblick auf die
Händlereigenschaft. Wer seine Unternehmereigenschaft verheimlicht, begeht nun eine unzulässige
geschäftliche Handlung, die eine Abmahnung der Konkurrenz zur Folge
haben kann. Wer gewerblich und beruflich Waren auf eBay anbietet, sollte daher sicherheitshalber bei
jeder eBay-Transaktion darauf hinweisen, dass er gewerblich tätig ist.
Haftung des
Account-Inhabers
In der letzten Zeit mussten sich die Gerichte darüber hinaus mit
rechtlichen Fragen zum Thema eBay-Account auseinandersetzen, also welche Pflichten den
Account-Inhaber treffen und wie sie sich gegebenenfalls auf seine Haftung auswirken, etwa wenn von
Dritten über den Account Gesetzesverstöße begangen werden. Der Bundesgerichtshof geht hier
grundsätzlich von einer Haftung des Account-Inhabers für alle über seinen Account getätigten
Rechtsgeschäfte aus. Der Inhaber des eBay-Mitgliederkontos hat dafür Sorge zu tragen, dass seine
Zugangsdaten nicht Dritten zugänglich sind, damit sein Account vor dem Zugriff Dritter geschützt
ist. Geklagt hatte ein eBay-Händler, dessen Frau ohne sein Wissen über seinen eBay-Account eine
markenrechtlich geschützte Kette versteigert hatte. Die Karlsruher Richter bejahten eine Haftung
des Ehemannes als Account-Inhaber. Er musste für die Schutz- und Markenrechtsverletzungen
geradestehen, die über seinen eBay-Zugang gelaufen waren. (Urteil v. 11.03.2009, Az.: I ZR
114/06)
Jeder Inhaber eines Mitglieder-Accounts auf eBay sollte seine Zugangsdaten also
möglichst unzugänglich aufbewahren oder anderweitig sicherstellen, dass kein Unbefugter über den
Account Geschäfte tätigen kann. Wer mitbekommt, dass unter seinem Namen und ohne sein Wissen
Transaktionen durchgeführt werden, sollte sich sofort an eBay wenden. Denn der Bundesgerichtshof
vertritt die Ansicht, dass bei einem Namensklau eBay zumindest nach einer entsprechenden Meldung des
Namensrechtsinhabers verpflichtet ist, gegen die Namensrechtsverletzung vorzugehen und Verstöße zu
verhindern, soweit dies zumutbar ist. Eine allgemeine Kontrollpflicht für eBay verneinte der
Bundesgerichtshof dagegen. (Urteil v. 10.04.2008, Az.: I ZR
227/05)
Sperrung des eBay-Accounts
Gemäß den
Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von eBay kann die Sperrung eines Accounts bei
Negativbewertungen und bei Verstößen gegen die eBay-Grundsätze erfolgen, z.B. wenn die Sperrung
eines anderen Nutzers umgangen werden soll. Dass diese Sperrklauseln zulässig sind, hat zuletzt das
Oberlandesgericht Brandenburg bestätigt. (Beschluss v. 15.01.2009, Az.: 12 W
1/09)
Wer folglich den Zuverlässigkeitsanforderungen von eBay nicht entspricht, muss mit
einer fristlosen Sperre seines eBay-Zugangs rechnen. Mehrfache Negativbewertungen von Käufern
können jedenfalls eine ordentliche Kündigung und fristgerechte Sperrung
des eBay-Kontos rechtfertigen, so die Ansicht des Oberlandesgerichts Brandenburg in einem kürzlich
entschiedenen Fall. (Urteil v. 17.06.2009, Az.: Kart W 11/09)
Jedoch ist nicht jede
Account-Sperrung durch eBay gerechtfertigt. Das Oberlandesgericht Brandenburg erkannte die Sperrung
eines Händlerkontos für einen sog. Powerseller nicht an, weil eBay die
Sperrung lediglich allgemein und pauschal mit einem Verstoß gegen seine AGB begründet hatte. Die Richter gaben der sofortigen Beschwerde des Händlers gegen
die Sperrung statt und verurteilten eBay zur sofortigen Aufhebung der Sperre. Weil der Händler
wegen der Sperrung Umsatzeinbußen von mehreren Tausend Euro pro Tag erlitt und damit in seiner
wirtschaftlichen Existenz bedroht war, entschied das Gericht zugunsten des Händlers. (Beschluss
v. 12.11.2008, Az.: 6 W 183/08)
Für gewerbliche Händler und Privatverkäufer können
Negativbewertungen teils gravierende finanzielle Folgen haben und sich nicht nur auf den
persönlichen Eindruck, sondern ebenfalls erheblich nachteilig auf den Umsatz auswirken. Hinzu
kommt, dass bei den Bewertungen oftmals nicht nur Angaben zu der Abwicklung des Kaufs, sondern
ebenfalls persönliche Äußerungen bis hin zur Beleidigung gemacht werden. Daher besteht oft
unmittelbarer Handlungsbedarf und schnelle Abhilfe ist nötig, weil den Betroffenen ein Abwarten bis
zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht zugemutet werden kann. Hier bieten sich
rechtliche Schritte im sog. einstweiligen Rechtsschutz an. Für die Abwägung, ob ein dringendes
Bedürfnis auf Abhilfe aus juristischer Sicht geboten ist, empfiehlt es sich, einen Rechtsanwalt
einzuschalten, der fachlich fundiert die Erfolgsaussichten der jeweiligen Verfahren und das klügste
weitere Vorgehen abwägen kann.
(WEL)
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