Akutes Leberversagen infolge Katadolon S long – Haftung des Pharmakonzerns wegen den Nebenwirkungen

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Bei Markteinführung des Analgetikums Flupirtin 1985 wurde die Anwendungsdauer wegen potenzieller Leberschädlichkeit zunächst auf acht Tage begrenzt. Viel Leid hätte vermieden werden können, wenn Flupirtin nicht zugelassen oder zumindest die Beschränkung der Anwendungsdauer beibehalten worden wäre. Stattdessen wurde die erlaubte Therapiedauer schrittweise verlängert und die Zeitbegrenzung zu Beginn der 2000er-Jahre schließlich ganz aufgehoben. Erst im letzten Jahr wurde das umstrittene Medikament nun endlich vom Markt genommen, für viele Geschädigte leider zu spät.

Bereits das LG Zwickau hat in einem Urteil vom 17.10.2015 – 1 O 822/14 die Herstellerin des Medikaments Katadolon S long verpflichtet, der klagenden Patientin Auskunft zu geben über sämtliche ihr bekannte Wirkungen und Nebenwirkungen des Medikaments und den davon ausgehenden schädlichen Wirkungen, soweit sie Leberschäden betreffen und sie hat ihr auch alle entsprechenden Schadensmeldungen zu übergeben.

Nunmehr befasst sich das LG Hamburg in einem von uns betreuten Verfahren mit der Frage, ob das angewendete Arzneimittel wie vorliegend nach den Gegebenheiten des Einzelfalls geeignet ist, den Schaden in Form eines akuten Leberversagens zu verursachen, sodass nach § 84 Abs. 2 Satz 1 AMG vermutet wird, dass der Schaden durch dieses Arzneimittel verursacht ist.

Katadolon-Geschädigte sollten unverzüglich reagieren und prüfen lassen, ob der Nachweis geführt werden kann, dass sie durch eine unvertretbare schädliche Wirkung des Medikamentes oder einen fehlerhaften Beipackzettel geschädigt wurden. Es besteht sodann ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen den Hersteller.


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