ALG II Sanktionen

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Sanktionen werden von den Jobcentern häufig und wegen jeder Kleinigkeit verhängt. Dies ist der indirekte Weg zur Umsetzung der verfassungsrechtlich unzulässigen, aber politisch erwünschten Kürzung des Existenzminimums der Hilfebedürftigen. 

Das mutige Sozialgericht Gotha hat nun mit Beschluss vom 26.05.2015 – Az.: S 15 AS 5157/14 endlich die Frage, ob die Kürzung des Arbeitslosengeldes II bei Pflichtverstößen des Leistungsempfängers mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Nach Ansicht des Sozialgerichts Gotha stellt die Minderung des Arbeitslosengeldes II gleich in mehrfacher Hinsicht eine erhebliche Abweichung vom verfassungsgemäßen Zustand dar. Die Sanktionsvorschriften verstoßen demzufolge nicht nur gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Artikel 1 und Artikel 20 Grundgesetz, sondern auch gegen die verfassungsrechtlich garantierte Berufsfreiheit aus Artikel 12 Grundgesetz. Außerdem könne durch die Kürzung des Arbeitslosengeldes II das Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Artikel 2 Grundgesetz gefährdet werden.

Daher lässt das Sozialgericht Gotha die Sanktionsvorschriften nun vom Bundesverfassungsgericht prüfen. 

Es bleibt zu hoffen, dass die obersten deutschen Verfassungsrichter der Sanktionsflut Einhalt gebieten werden. Bis dahin lohnt es sich auf jeden Fall, gegen jeden Sanktionsbescheid Widerspruch und Klage einzulegen, und ab einer Sanktionierung von mindestens 30 % die Aussetzung der Vollziehung mittels Eilantrag an das Sozialgericht zu beantragen. 

Gerne unterstütze ich Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte!


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