Algenbefall auf einer Wärmdämmverbundfassade stellt einen Baumangel dar

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Ein Baumangel im Sinne des § 633 BGB liegt auch dann vor, wenn die Wärmedämmung entsprechend den Regeln der Technik zwar einwandfrei hergestellt worden ist, allerdings schon nach kurzer Zeit Algenbefall aufweist.

Der Erwerber einer neu hergestellten Immobilie hat Anspruch darauf, dass die Fassade zumindest bis zum Ende der Gewährleistungsfrist ansehnlich bleibt und jedenfalls eine Verfärbung nicht nach kurzer Zeit eintritt.

In der durch Algenbefall verfärbten Fassade liegt ein optischer Mangel vor. Regelmäßig beruht der Befall mit Algen darauf, dass organische Substanzen (z.B. Blütenstaub) sich an der Fassade ablagern und im Zusammenhang mit Feuchtigkeit den entsprechenden Nährboden für Algen darstellten. Da die den befallfördernde Feuchtigkeit der Fassade entweder dadurch verhindert werden kann, dass weniger Regen an die Fassade kommt (z.B. durch größere Überdeckungen der Zinkabdeckung) oder aber durch eine Beschichtung mit einem Biozid zumindest teilweise verhindert werden kann, muss der Unternehmer entsprechende Maßnahmen ausführen.

Der Unternehmer kann nicht mit dem Argument gehört werden, dass ein mit Biozid eingestellter Putz oder Anstrich nur einen begrenzten Wirkungsgrad haben kann oder aber dass Reinigungsarbeiten zu den gewöhnlichen Instand- und Wartungsarbeiten gehörten. Allerdings sind Beschichtungen mit einem Biozid besondere Leistungen im Sinne der DIN 18345 (WDVS) und vom Besteller gesondert zu vergüten.

Wolfgang Schlumberger

Rechtsanwalt für Bau- und Architektenrecht


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