Alkohol- und Drogenkontrolle im Straßenverkehr – Was darf die Polizei?

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In einer polizeilichen Verkehrskontrolle sind Alkoholkontrollen keine Seltenheit. Dabei werden Sie typischerweise mit der Frage konfrontiert, ob Sie mit einem Atemalkoholtest einverstanden seien.

Dies können Sie grundsätzlich verneinen, denn dieser Test ist freiwillig. Allerdings ist bei einer Weigerung oftmals die Blutuntersuchung durch einen Arzt die Folge, was bedeutet, dass Sie dafür mit „aufs Revier“ müssen.

Gleiches gilt für freiwillige Drogen-Schnelltest, wie Wischprobe von der Hand, Urin-Schnelltest oder die typischen Gleichgewichts- und Orientierungsübungen. Auch diese können Sie grundsätzlich verweigern, die Folge ist aber auch hier die Blutuntersuchung.

Wieso ist das so?

Die vorgenannten freiwilligen Möglichkeiten basieren alle auf der Mitwirkung des Betroffenen, bzw. Beschuldigten. Eine Mitwirkung im Strafverfahren kann allerdings nur freiwillig geschehen, dies folgt schon aus dem Grundsatz „Niemand muss sich selbst belasten oder selbst anklagen“ (nemo tenetur se ipsum accusare). Aus diesem Grunde muss auch niemand sich zu den Vorwürfen äußern und darf sogar lügen. Ausdruck findet in §§ 136 Abs.1, 163a Abs.4 StPO.

Allerdings müssen Sie Strafverfolgungsmaßnahmen zumindest (er)dulden, erstrecht gilt dies, soweit diese gesetzlich ausdrücklich legitimiert sind. Die StPO liefert den Ermittlungsbehörden eine Menge an Werkzeugen um die Strafverfolgung sicherzustellen. Legitimiert diese, die Strafverfolgungsbehörden eine Maßnahme vorzunehmen, so müssen Sie diese hinnehmen, soweit diese keine aktive Mitwirkung zur Selbstbelastung von Ihnen verlangt und andere formelle Voraussetzungen wie z.B. der Richtervorbehalt, gegeben sind.

So verhält es sich auch mit der Blutuntersuchung. Diese ist in § 81a Abs.2 StPO geregelt und erlaubt es der Polizei (auch ohne richterlichen Beschluss) bei Verdacht von Alkohol- oder Drogenkonsum, Ihnen Blut abnehmen zu lassen. Dabei brauchen Sie wie gesagt nicht aktiv mitwirken, müssen dies aber passiv geschehen lassen. Das bedeutet auch, dass bei einer aktiven Weigerung, die Möglichkeit besteht, diese Maßnahmen auch mit Zwang vorzunehmen.

In Zusammenhang mit den vorbezeichneten Maßnahmen können Strafverfahren wegen Trunkenheit im Straßenverkehr (§ 316 StGB), bei Gefährdungen von Personen oder Sachen, sowie gar Schäden bei Personen oder Sachen, auch wegen Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) drohen. Meist ist dies gekoppelt mit der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§§ 69, 69a StGB).

Besteht die Möglichkeit, dass ein solcher Test positiv ausfällt, bzw. das Ergebnis der Blutuntersuchung Erkenntnisse zu Tage bringt, die den Verdacht einer Straftat begründen, machen Sie keine (weiteren) Angaben, dazu sind Sie nicht verpflichtet.

Ziehen Sie umgehend einen Strafverteidiger hinzu. Dies ist Ihr gutes Recht!


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