Alkoholfahrt und Richtervorbehalt: Eilkompetenz der Polizei, sofern Nachtrunk behauptet wird!

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Das OLG Bamberg hat am 22.03.2011 entschieden, dass die polizeiliche Ermittlungsperson zur Anordnung einer Blutentnahme nach § 81 a Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 StPO berechtigt ist, wenn von einem sogenannten Nachtrunk auszugehen oder ein solcher nicht auszuschließen ist.

Hier wurde der Betroffene stark nach Alkohol riechend angetroffen. Einen Atemalkoholtest verweigerte der Betroffene und wurde daraufhin zur Polizeidienststelle verbracht. Die zwei Polizeibeamten vor Ort nahmen mit dem Dienstgruppenleiter Rücksprache. Dieser ordnete die Blutentnahme an. Obwohl zu dieser Zeit ein richterlicher Bereitschaftsdienst bestand, informierten die Polizeibeamten diesen nicht, da eine damalige Anweisung besagte, dass nach einer Trunkenheitsfahrt immer Gefahr im Verzug anzunehmen sei. Nach § 81 a Abs. 2 StPO steht die Anordnung dem Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen (§ 152 GVG) zu.

Die Eilanordnungskompetenz der polizeilichen Ermittlungsperson folgt hier jedenfalls daraus, dass der Betroffene nach Beendigung der Fahrt nicht nur weiterhin Alkohol in unbekannter Menge zu sich nahm (sog. Nachtrunk), sondern auch die Mitwirkung an dem ihm angebotenen freiwilligen Atemalkoholtest verweigerte

Ist die polizeiliche Eilanordnungskompetenz berechtigt in Anspruch genommen und deshalb bereits nicht gegen die Beweiserhebungsvorschrift des § 81 a StPO verstoßen worden, folgt ein Beweisverwertungsverbot auch nicht daraus, dass kein Versuch zur Erlangung einer Entnahmeanordnung durch einen fernmündlich erreichbaren (Ermittlungs-) Richter unternommen wurde.

Die Polizeibeamten waren damit als Ermittlungspersonen zur Anordnung der Blutentnahmen selbst und unmittelbar nach § 81 a II StPO materiell und formell befugt, so dass sie sich vor der Anordnung auch nicht um eine richterliche Entscheidung und gegebenenfalls nachrangig um eine staatsanwaltschaftliche Weisung bemühen mussten.

Ein Beschuldigter sollte sich also durchaus überlegen, ob er einen AAK-Test verweigert, wenn er den sogenannten „Nachtrunk" behauptet. (OLG Bamberg, 3 Ss 14/11)

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 173, 10 707 Berlin, Tel: 030/886 81 505.


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