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Alkoholkontrolle – wie Sie sich verhalten sollten!

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Es kommt selten vor, aber irgendwann gerät ein jeder Autofahrer einmal in eine Alkoholkontrolle. Gerade zu Feiertagen wie Karneval oder aber dem anstehenden 1. Mai finden verstärkt Kontrollen im Straßenverkehr statt.
Dabei stellen die solchen polizeilichen Maßnahmen verbundenen Handlungen der Beamten oftmals nur einen ärgerlichen – aber hinnehmbaren – Eingriff in die Rechte des Fahrers dar. Aus anwaltlicher Sicht gilt es hier nichtsdestotrotz, sich rechtlich stets die besten Optionen offenzuhalten – seine Rechte also genau zu kennen.

Keine Pflicht zur Atemalkoholkontrolle

Geraten Sie also als Fahrer eines KFZ in eine Verkehrskontrolle, so wird der Beamte Sie in der Regel nach dem Führerschein und dem Fahrzeugschein befragen und daraufhin von Ihnen die Information einholen, ob Sie Alkohol getrunken haben.
Nun gibt es Fälle, in denen Sie als Fahrer vielleicht 1-2 kleine Bier getrunken haben und sich fragen, wie Sie nun reagieren sollen. Aus anwaltlicher Sicht empfehlen wir, wie folgt vorzugehen: Wichtig ist es in dieser Situation, dem Beamten freundlich – auch er macht ja nur seinen Job – aber bestimmt zu sagen, dass Sie keinen Alkohol getrunken haben. Wenn er Sie daraufhin um eine Atemalkoholkontrolle („Pusten“) bittet, sollten Sie diese Maßnahme ablehnen. Sie sind keinesfalls zur Durchführung einer solchen Messung verpflichtet. Im Gegenteil: Sollten Sie in die Messung einwilligen und dann ein für Sie nachteiliges Ergebnis hervorkommen, so dient dem Beamten dies als Verdacht auf Alkoholkonsum. Er darf Sie dann also mit zur Wache nehmen und eine Blutentnahme durch einen Arzt vornehmen lassen, um den genauen Blutalkoholwert zu bestimmen.

Auch der Blutentnahme widersprechen!

Verweigern Sie sich allerdings der Atemalkoholkontrolle, so liefern sie dem Polizeibeamten keine Möglichkeit, überhaupt erst einen Verdacht zu schöpfen. In der Regel muss er sich dann überlegen, ob er Sie einer Blutentnahme unterziehen möchte. Bei verweigertem Atemalkoholtest darf eine Blutprobe nur bei „begründetem Verdacht auf eine Trunkenheitsfahrt“ angeordnet werden. Dafür muss der Beamte entweder Alkoholgeruch, Fahrfehler oder eine von der Norm abweichende Pupillenreaktion feststellen. Haben Sie dabei immer im Hinterkopf: Für eine Blutentnahme, die im Ergebnis negativ ausfällt und für die der Beamte keinen begründeten Verdacht vorweisen kann, muss er sich im Nachhinein womöglich mit hohem Aufwand rechtfertigen – ein Umstand, dem er vielleicht lieber aus dem Wege gehen möchte.

Sollte sich der Beamte doch für eine Blutentnahme entscheiden, so bestehen Sie darauf, dass folgendes zu Protokoll genommen wird: Sie widersprechen der Blutentnahme und fordern eine richterliche Anordnung zur Durchführung der Maßnahme. Der Hintergrund: In der Blutentnahme liegt ein Eingriff in die körperliche Integrität, welcher nur in Ausnahmefällen ohne richterliche Anordnung vorgenommen werden kann.

Verteidigungschancen erhöhen

Durch all diese Handlungen erhöhen Sie zum einen die Chance, sich gar nicht erst einer tiefergehenden Kontrolle unterziehen zu müssen und stärken für den Fall, dass Sie vielleicht doch etwas getrunken haben, Ihre Chancen in einem möglichen juristischen Nachspiel. Ist z.B. die Maßnahme ohne richterliche Anordnung ergangen, obwohl es möglich gewesen wäre eine solche einzuholen, so kann die möglicherweise positive Blutprobe einem Beweisverwertungsverbot unterliegen.

Wir empfehlen also zusammenfassend, den polizeilichen Maßnahmen bei solchen Kontrollen jeweils bestimmt zu widersprechen und im Falle einer Blutentnahme auf eine richterliche Anordnung zu bestehen. Keinesfalls sollte man jedoch körperlichen Widerstand gegen die Polizeibeamten leisten. Wer diesen Empfehlungen folgt, der bietet seinem Verteidiger in einem möglichen juristischen Nachspiel die besten Möglichkeiten, um einen Freispruch für seinen Mandanten zu erlangen.

Tim Geißler
 
Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Strafrecht


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