Alle Jahre wieder …

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Das Jahr neigt sich langsam dem Ende zu. Ab dem 28.12.2016 wird es wieder zahlreiche Feuerwerkskörper in allen erdenklichen Variationen zu kaufen geben. Da die Silvesternacht meist nicht abgewartet werden kann, wird der eine oder andere Böller bereits davor gezündet. Das wollte eine Gemeinde in Hessen verhindern und hat in ihre Gefahrenabwehrverordnung zum Schutz der Bevölkerung vor Lärmbelästigungen eine Regelung eingeführt, nach welcher das Abbrennen von Feuerwerken in der Zeit vom 02.01. bis zum 30.12. eines Jahres im gesamten Gemeindegebiet untersagt werde.

Das gegen die Regelung eingeleitete Normenkontrollverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof in Hessen (Urteil vom 13.05.2016 – Az. 8 C 1136/15.N) war erfolgreich. Der VGH Hessen stellte fest, dass die Regelung unwirksam ist. Hierzu wurde ausgeführt, dass eine Gemeinde zum Erlass einer solchen Regelung überhaupt nicht zuständig ist. Vielmehr greift in diesen Fällen das Sprengstoffgesetz ein. Dieses sieht vor, dass das Bundesministerium des Inneren Rechtsverordnungen mit dem Inhalt erlassen kann, dass pyrotechnische Gegenstände nur zu bestimmten Zeiten und an bestimmten Orten verwendet werden dürfen. Eine solche Rechtsverordnung wurde bisher allerdings nicht erlassen worden. Diese bundesrechtlichen Vorschriften des Sprengstoffgesetzes regeln den Umgang mit Feuerwerk hinsichtlich damit einhergehender Explosionsgefahren und damit verbundener Lärmimmissionen als feuerwerksspezifische Gefahren abschließend.

Schließlich können die landesrechtlichen Gesetze über die öffentliche Sicherheit und Ordnung ein solches Verbot nicht begründen. Ein Verbot ist nur dann zulässig, wenn eine abstrakte Gefahr besteht. Eine solche Gefahr wird dann angenommen, wenn bei generalisierender Betrachtung auf Handlungen und/oder Zustände nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit konkrete Gefahren eintreten können. Die im Einzelhandel zu erwerbenden Feuerwerke müssen aber europarechtlichen Anforderungen genügen, wonach die Feuerwerke für die menschliche Gesundheit keinen gefährdeten Schallpegel erzeugen. Somit kann überhaupt keine Gesundheitsgefahr vorliegen. Es handelt sich lediglich um eine Belästigung, sodass auch keine abstrakte Gefahr vorliegen kann.

Das Abbrennen von Feuerwerken vor oder nach Silvester ist somit als bloße Belästigung von der Bevölkerung hinzunehmen.


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