Viele Herrchen und Frauchen wissen: Niemand ist treuer als mein Hund. Deshalb keimt immer öfter der Wunsch auf, das treue Tier auch für die Zeit nach dem Tod gut versorgt zu wissen. Leider sind Tiere nicht erb- oder rechtsfähig. Sie können deshalb im Testament weder als Erbe noch als Vermächtnisnehmer eingesetzt werden. So, wie in der Überschrift formuliert, geht es nicht. Der Erbrechtsexperte weiß aber, wie Sie über den Tod hinaus Ihrem einzigen Liebling etwas Gutes tun können.
Essentiell: Testament erstellen
Wer kein Testament errichtet, kann für sein Tier nichts tun. Es gilt dann die gesetzliche Erbfolge. Der nächste Verwandte profitiert, wie weit entfernt die Verwandtschaft auch sein mag, wie gering der Kontakt auch war. Auf Tierliebe kommt es erst recht nicht an. Ob sich ein solcher Erbe um das treue Haustier kümmert, ist fraglich. Viele Tiere landen nach dem Tod ihres Halters im Tierheim - oder werden gar ausgesetzt. Wer rechtlich auf Nummer sicher gehen will, muss ein Testament machen, um sein Haustier abzusichern.
Erbrechtliche Auflage oder Bedingung
Ein Tier kann nicht Erbe werden. Sie können den Erben aber dazu verpflichten, sich um Ihren Liebling zu kümmern. Sogar einzelne Vorgaben muss der Erbe dann beachten (Art des Futters, Häufigkeit der Fütterung, Unterbringung). Das erreichen Sie durch eine Auflage an den Erben im Testament. Noch strenger wird die Bindung des Erben, wenn Sie den Bestand der Erbenstellung davon abhängig machen, dass Ihr Tier gut versorgt wird. Kommt der Erbe dann der Pflege nicht nach, verliert er die Erbschaft und muss sie wieder herausgeben. Der Druck auf den Erben ist damit groß, die vom Tierhalter gewünschte Betreuung auch tatsächlich zu erfüllen.
Tierschutzverein als Erbe
Wer niemanden kennt, der sich einigermaßen zuverlässig um Hund, Katze, Papagei oder Meerschweinchen kümmert, kann den örtlichen Tierschutzverein als Erben einsetzen. Auch hier sollte das Testament die Vorgabe erhalten, sich gut um das eigene Tier zu kümmern, Mit dieser Regelung helfen sie nicht nur dem eigenen Tier, sondern unterstützen ein ganzes Tierschutzprojekt.
Überwachung der Tierbetreuung
Wo keine Kläger, da kein Richter. Ob die gewünschte Tierpflege auch tatsächlich durchgeführt wird, kann und sollte von einem Testamentsvollstrecker überwacht werden. Dieser hat die Aufgabe, sicherzustellen, dass die Tierpflege erfolgt. Im Testament muss dann aber eine Testamentsvollstreckung ausdrücklich angeordnet werden.
Beratung
Ein Testament zugunsten eines Tieres bietet viele juristische Fallstricke. Juristische Beratung durch einen Erbrechtsexperten ist daher sinnvoll, wenn der Lebensabend des Lieblings abgesichert sein soll. Der Fachanwalt für Erbrecht berät und hilft. Mit Weniger müssen Sie sich nicht begnügen. 07751/8317-0 - info@hilbert-simon.de.
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