Alleinverdiener-Ehe: Bei Oder-Konto schlägt die Schenkungsteuer zu

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Steuerfalle „Oder-Konto" von Eheleuten:

1. Der Fall

Die Ehefrau, glückliche Hausfrau, eröffnet mit ihrem Ehemann, Top-Manager, zusammen ein „Oder-Konto" bei der Bank. Auf dieses gemeinsame Konto zahlt nur der Ehemann nennenswerte Beträge ein.

2. Die Besteuerung

Das Finanzamt besteuert die Hälfte der eingezahlten Beträge bei der Ehefrau als Schenkung des Ehemannes.

3. Die gerichtlichen Entscheidungen

Die Ehefrau geht gegen die veranlagte Schenkungsteuer vor. Vor dem Finanzgericht zieht sie den Kürzeren. Das Gericht schließt sich der Meinung des Finanzamtes an. Weil der Ehefrau bei dem „Oder-Konto" Anspruch auf die Hälfte des Guthabens zustünde, sei diese Hälfte ihr eben vom Ehemann geschenkt worden.

Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 23.11.2011 (II R 33/10) die Entscheidung des Finanzgerichts aufgehoben, allerdings nicht endgültig. Auch nach Auffassung des höchsten deutschen Finanzgerichts in München muss der Vorgang grundsätzlich als Schenkung angesehen werden. Allerdings muss im konkreten Einzelfall noch geprüft werden, ob der Ehefrau tatsächlich die Hälfte des Guthabens auf dem gemeinsamen Konto zustehe. Das hängt davon ab, was die Eheleute vereinbart und wie sie die Gelder bisher verwendet haben. Falls die Ehefrau häufig Geld vom Konto abgehoben habe, so spreche dieses Verhalten dafür, dass ihr die Hälfte des Guthabens zustünde. Falls aber die Ehefrau nur gelegentlich für eigene Zwecke Beträge vom gemeinsamen Konto verwende, so spreche dies nach Auffassung der Finanzrichter dafür, dass eine Schenkung nur in diesem Umfang der Eigenverwendung erfolgt sei.

4. Empfehlung

Das „Oder-Konto" ist bei der Hausfrauen-Ehe gefährlich, wenn der Ehemann als Alleinverdiener ein hohes Einkommen hat und aus Gründen der „Emanzipation" nicht der ausschließliche Inhaber des Kontos sein will. Dann kann der Freibetrag von 500.000 Euro innerhalb von zehn Jahren schnell überschritten sein - mit schmerzlichen Konsequenzen. Besser ist es in diesem Fall, der Ehefrau für das Konto des Ehemannes Vollmacht zu geben. Natürlich gilt das auch im umgekehrten Fall, bei dem die Ehefrau Top-Managerin ist und der Ehemann als Hausmann die Kinder versorgt.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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