Der Unternehmer U hatte seine Dienstleistung im Dezember 06 gegenüber seinem Auftraggeber A erfüllt. Dessen Tochterunternehmen T hatte im Februar 07 die Forderung des U in Höhe von € 500,00 bezahlt.
Alles schien also in Ordnung zu sein. Doch es kam anders. Aus zwei Gründen:
Erstens hat A im Juni 07 Insolvenzantrag gestellt; und im November 07 ist auch über das Vermögen der T das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Zweitens: Der Insolvenzverwalter der T hat mit Klage vom 29.12.10 die Zahlung von T an U nach § 134 der Insolvenzordnung angefochten und die Rückerstattung des von T an U gezahlten Betrages verlangt.
Dies ist möglich, vorausgesetzt, die Forderung des U gegen A war im Zeitpunkt der Erfüllung durch T nicht werthaltig, weil A bereits insolvent war.
So weit, so gut.
Der Insolvenzverwalter hat nicht zunächst versucht, den Anfechtungsgegner U zu einer freiwilligen Rückerstattung zu veranlassen, sondern hat (ohne außergerichtliche Zahlungsaufforderung) unmittelbar Klage erhoben. Möglicherweise war er in Zeitnot, denn die Verjährungsfrist lief am 31.12.10 ab.
Für die erfolgreiche Anfechtungsklage des Insolvenzverwalters hätte dieser dem Gericht (und dem U) zumindest nachvollziehbar anhand von Tatsachen darlegen müssen, dass die Forderung des U gegen A wertlos war.
Da er der Klageschrift aber nicht einmal eine Jahresbilanz (zum 31.12.06) des A beifügte, hatte der U keine Möglichkeit, das Bestehen des Klageanspruchs zu überprüfen.
Deshalb zeigte der U seine Verteidigungsabsicht an und beantragte die Klageabweisung.
Im weiteren Verlauf des Erkenntnisverfahrens legte der Insolvenzverwalter eine Jahresbilanz zum 31.12.06 des A vor; hieraus ergab sich ein positives Eigenkapital in Höhe von € 6 Mio. (!).
Rechtsfehlerhaft hat das Amtsgericht beschlossen, ein Sachverständigengutachten zur Frage der Wertlosigkeit der Forderung des U einzuholen.
Kosten hierfür: € 2000,00; diese stehen in keinem Verhältnis zum Streitwert (€ 500,00).
Unterliegt der U, weil das Sachverständigengutachten die behauptete Wertlosigkeit der Forderung des U bestätigt, so hat er die Kosten des Sachverständigengutachtens und zudem die Anwaltskosten des Insolvenzverwalters zu tragen.
Dieses Risiko war dem U verständlicherweise zu groß; daher erkannte er den Klageanspruch an, obwohl ohne Sachverständigengutachten unklar blieb, ob die Klageforderung tatsächlich berechtigt war.
Grundsätzlich hat der anerkennende Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Im vorliegenden Fall jedoch lagen die Voraussetzungen des § 93 der Zivilprozessordnung vor, so dass ausnahmsweise der (siegreiche) Insolvenzverwalter die Kosten zu tragen hätte.
Das Gericht hat den Vortrag des U hierzu ignoriert und nicht einmal seine Kostenentscheidung gegen den U begründet, wozu es nach dem Gesetz verpflichtet ist.
Diese falsche Kostenentscheidung ist nicht anfechtbar, weil der Streitwert der Hauptsache die Berufungssumme von € 600,00 nicht überschreitet.
Erkenntnis:
Der alte Spruch, jedermann sei vor Gericht und auf hoher See in Gottes Hand, ist unverändert gültig.
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