Allgemeine Markenbeschwerde bei Google AdWords - gezielte Behinderung im Sinne des § 4 Nr. 10 UWG?

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(BGH, Urteil vom 12.03.2015, Az. I ZR 188/13)

Die Einlegung einer allgemeinen Markenbeschwerde beim Suchmaschinenbetreiber Google mit der Folge, dass sich Mitbewerber zur Verwendung von Wortmarken in AdWords-Werbung die Zustimmung des Markeninhabers einholen müssen, stellt für sich genommen keine unlautere Behinderung im Sinne des UWG dar. Eine solche ist jedoch gegeben, wenn der Markeninhaber die Zustimmung nicht erteilt, obwohl eine Markenrechtsverletzung nicht vorliegt. Dies hat der BGH mit seinem Urteil vom 12.03.2015, Az. I ZR 188/13 entschieden.

Die Klägerin handelt mit Schmuck- und Juwelierwaren, u.a. mit gebrauchten Uhren der Marke Rolex. Sie beabsichtigte über Google AdWords folgende Werbeanzeige zu schalten:

Ankauf: Rolex Armbanduhren

Ankauf: einfach, schnell, kompetent

Ankauf: Rolex-Uhr dringend gesucht

www.

Die Veröffentlichung der Anzeige lehnte Google ab, da die Beklagte eine sog. „allgemeine Markenbeschwerde“ eingelegt hatte, die es Markeninhabern ermöglicht, die unberechtigte Nutzung ihrer Kennzeichen zu verhindern. Die Beklagte ist Inhaberin der eingetragenen Gemeinschaftsmarke Rolex. Sie stellt hochwertige Uhren her, die sie selbst oder über lizenzierte Fachhändler vertreibt. Mit gebrauchten Uhren handelt sie nicht.

Die Klägerin forderte die Beklagte auf, der Verwendung des Wortes „Rolex“ in der beabsichtigten Anzeige zuzustimmen, was diese ablehnte. Auf die Klage hin wurde die Beklagte vom LG und OLG verurteilt, gegenüber Google die Zustimmung zur Verwendung des Begriffs durch die Klägerin zu erteilen, ohne dass die Klägerin hierbei das Wort „Rolex“ als Keyword für die Werbeanzeige verwenden wird. Die Revision der Beklagten vor dem BGH blieb ohne Erfolg.

Das Gericht stellte klar, dass die allgemeine Markenbeschwerde für sich genommen keine unlautere Behinderung von Mitbewerbern im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 10 UWG darstellt. Sie dient dazu, Markenrechtsverletzungen durch Werbeanzeigen im Internet zu verhindern und die Markenrechte effektiv durchzusetzen. Ohne diese Möglichkeit wäre dies praktisch kaum möglich. Eine Behinderungsabsicht liegt bei Einlegung der Markenbeschwerde grundsätzlich nicht vor.

Anders ist dies zu beurteilen, wenn der Markeninhaber die Zustimmung zur Veröffentlichung einer AdWords-Anzeige verweigert, ohne dass eine Markenrechtsverletzung vorliegt. Dann liegt eine gezielte Behinderung im Sinne des § 4 Nr. 10 UWG vor.

Im vorliegenden Fall fehlt es an einer Markenverletzung, da die Klägerin sich auf den sog. Erschöpfungsgrundsatz berufen konnte. Danach kann der Inhaber einer Marke Dritten nicht untersagen, die Marke für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke von ihm oder mit seiner Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind (§ 24 Abs. 1 MarkenG).

Das Urteil zeigt, dass die allgemeine Markenbeschwerde bei Google grundsätzlich zulässig und nicht zu beanstanden ist, um die Rechte an einer Marke zu schützen. Tritt der Mitbewerber jedoch an den Rechteinhaber mit einem Zustimmungsbegehren heran, ist eine konkrete Prüfung einer Markenrechtsverletzung vorzunehmen und die AdWords-Anzeige sodann ggf. zu gestatten.

Haben Sie Fragen zum Markenrecht? Die Anwälte der Kanzlei Scharfenberg · Hämmerling mit Büros in Berlin und Hamburg gerne zur Verfügung. Der Erstkontakt ist dabei immer kostenfrei. Gerne können sie mit uns unter den Telefonnummern 030/206 494 05 oder 040/533 087 20 oder einfach per E-Mail an mail@shrecht.de Kontakt aufnehmen. Wir vertreten bundesweite Mandanten im Bereich des Markenrechts.

Rechtsanwältin Scharfenberg

Fachanwältin für Urheber- u. Medienrecht


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