Allgemeine Verhaltenstipps im Strafrecht

  • 11 Minuten Lesezeit

A. Wie verhalte ich mich als Beschuldigter in einem Strafverfahren?

Wir alle sind verpflichtet, den Anordnungen von Vollstreckungsbeamten (Polizei, Gerichtsvollzieher, Feldjäger) Folge zu leisten. Leisten Sie also bitte keinen Wiederstand und bleiben Sie in jedem Fall höflich. Wenn die Anordnungen der Vollstreckungsbeamten rechtswidrig waren, kann das Ihr Rechtsanwalt für Sie klären und entsprechende Schritte einleiten.

Wichtig ist, dass Sie sich nicht äußern, nichts unterschreiben und keiner Maßnahme zustimmen. Aus Ihrem Schweigen darf nichts zu Ihrem Nachteil abgeleitet werden.

Aus Ihren vielleicht unbedachten Äußerungen jedoch sehr wohl. Aus diesen werden Aktenvermerke gefertigt, auf deren Inhalt Sie keinen Einfluss haben.

Sie sind nur verpflichtet, Angaben zu Ihrer Person zu machen, d. h.:

  • Name,
  • Anschrift,
  • Geburtsort und Geburtsdatum,
  • Familienstand,
  • Verwandtschaftsverhältnisse.

Sie sind nicht verpflichtet, sich zu irgendeinem Sachverhalt oder einem Vorwurf zu äußern! Das gilt in jedem Fall gegenüber der Polizei und es gilt auch, wenn beteuert wird, dass Sie nur als Zeuge aussagen sollen. Fehler, die hier begangen werden, können später nur schwer wieder korrigiert werden.

I. Muss ich als Beschuldigter bei der Polizei aussagen?

Besonderheiten bei einer Vorladung in einem Strafverfahren

Auf die allgemeinen Verhaltenshinweise darf vorab Bezug genommen werden. Beachten Sie bei Vorladungen in einem Strafverfahren immer die nachstehenden 3 Empfehlungen:

1. Gehen Sie nicht zum Termin.

Als Beschuldigter sind Sie nicht zur Aussage verpflichtet und müssen auch nicht bei der Polizei erscheinen.

2. Rufen Sie auch nicht an.

Auch über ein Telefonat werden Aktenvermerke gefertigt und Polizeibeamte können Sie dazu veranlassen, am Telefon doch noch Äußerungen zur Sache oder zu einem später vielleicht bedeutsamen Randgeschehen zu tätigen, die dann wiederum als Vermerke Eingang in die Akte finden.

3. Versuchen Sie nichts selbst zu klären.

Nicht selten sitzen Angeklagte vor mir, die versucht haben, alles selbst zu klären, da sie ja „offensichtlich“ unschuldig sind. Wenn dann die Aussageprotokolle vorliegen, können sie selbst nicht mehr erklären, wieso sie sich so in Widersprüche verwickelt haben oder in missverständliche Äußerungen bis hin zur Selbstbeschuldigungen.

Gerade, wenn man den Umgang mit Ermittlungsbeamten nicht gewohnt und nervös ist, genügen ein oder zwei Nachfragen, um Sie völlig aus dem Konzept zu bringen und zu verunsichern. Warten Sie lieber ab, bis Ihr Anwalt Akteneinsicht genommen hat, um Fragen mit ihm in Ruhe und entspannter Atmosphäre zu klären.

Vor Akteneinsicht weiß nur der Vernehmungsbeamte, was er eigentlich klären will. Polizeibeamte sind geschult, mit völlig beiläufigen Fragen doch noch Erklärungen zur Sache zu erhalten, die Sie belasten können und voll verwertbar sind.

II. Soll ich mich überhaupt in einem Strafverfahren als Beschuldigter äußern?

Als Beschuldigter steht Ihnen im gesamten Verfahren ein Aussageverweigerungsrecht zu. Davon sollten Sie zumindest bis zur Akteneinsicht durch Ihren Verteidiger in jedem Fall Gebrauch machen. Ihr Verteidiger ist berechtigt, Akteneinsicht zu nehmen und danach mit Ihnen den Akteninhalt und das weitere Vorgehen zu besprechen.

Fehler, die Sie als Beschuldigter ohne anwaltlichen Beistand machen könnten, sind später kaum wieder auszubügeln. Es kann sogar dringend empfehlenswert sein, sich auch in der Hauptverhandlung nicht zu äußern.

Grundsätzlich gilt daher für das gesamte Strafverfahren:

  1. Verweigern Sie jede Aussage zur Sache und lassen Sie Ihren Verteidiger Akteneinsicht nehmen. Versuchen Sie auch in scheinbar klaren Sachverhalten nie, die Sache selbst bei der Polizei zu klären.
  2. Stimmen Sie mit Ihrem Verteidiger nach Akteneinsicht ab, ob sich zur Sache eingelassen werden sollte oder ob Schweigen die bessere Strategie ist.
  3. Äußern Sie sich nur schriftlich über Ihren Anwalt bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft zur Sache.

III. Was ist bei einer Wohnungsdurchsuchung zu beachten ?

Auch hier ist Schweigen Gold! Ihr Schweigen kann Ihnen später nicht zum Vorwurf gemacht werden, unbedachte Äußerungen sehr wohl.

Lassen Sie die Durchsuchung über sich ergehen, aber erklären Sie Widerspruch gegen alles. Unterschreiben Sie nichts, erklären Sie sich mit nichts einverstanden. Wenn möglich, sollte ein neutraler Zeuge herbeigerufen werden. Alle etwaig beschlagnahmten Gegenstände müssen in einem Durchsuchungsprotokoll aufgeführt sein, welches Sie natürlich ebenfalls nicht unterzeichnen. Passworte für elektronische Geräte oder Fingerabdruckfreigaben müssen Sie nicht offenbaren oder leisten.

IV. Was ist bei einer Verhaftung zu beachten ?

Wenn Sie sich im „Polizeigewahrsam“ befinden, haben Sie das Recht, jemanden anzurufen (Familie oder Ihren Anwalt), selbst wenn Sie sich nicht zur Sache äußern möchten.

Sie haben jetzt die Möglichkeit, ggfl. über Ihre Familie selbst einen Anwalt einzuschalten, bevor u. U. am nächsten Tag durch den Haftrichter ein Anwalt beigeordnet wird. 

Nutzen Sie diese Möglichkeit! 

V. Ich habe einen Strafbefehl erhalten, was nun ?

Besonderheiten bei einem Strafbefehl

Es macht Sinn, hier sofort mit Ihrem Rechtsanwalt Kontakt aufzunehmen, denn bei einem Strafbefehl gelten kurze Rechtsmittelfristen.

Nur, wenn im Strafbefehl eine Freiheitsstrafe verhängt wird, ordnet das Gericht von Amts wegen einen Pflichtverteidiger bei. Es macht keinen Sinn, jeglichen Kontakt zu dem bestellten Pflichtverteidiger zu verweigern oder zu ignorieren, denn das könnte Ihre Situation verschlimmern. Der Rechtsanwalt klärt Sie über die Möglichkeiten und Risiken, die bestehen, auf. Diese Pflichtverteidigung endet mit der Einlegung des Rechtsmittels, wenn Sie den Anwalt dazu beauftragen. 

Nach Rechtsmitteleinlegung geht das Strafbefehlsverfahren in ein normales Strafverfahren über. 

Im weiteren Verfahren kann ein zunächst fristwahrend eingelegtes Rechtsmittel nach Akteneinsicht entweder zurückgenommen oder das Verfahren fortgesetzt werden. 

B. Was ist Jugendstrafrecht?

Besonderheiten bei Jugendstrafsachen

Das Jugendstrafrecht ist im Jugendgerichtsgesetz geregelt. Es wird bei Jugendlichen, welche zur Tatzeit zwischen vierzehn und achtzehn Jahre alt sind, angewendet. Außerdem kann es auch bei Heranwachsenden, also nach dem achtzehnten Lebensjahr und bis zur Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres, angewendet werden. Kinder unter vierzehn Jahren sind nicht strafrechtlich verantwortlich.

Beim Jugendstrafrecht steht der Erziehungsgedanke im Vordergrund und nicht die Bestrafung des Täters. In solchen Fällen soll dem jungen Straftäter durch ernsthafte Ermahnung oder leichte Sanktionen deutlich gemacht werden, dass die Normen der Gesellschaft auch für ihn verbindlich sind. Andererseits soll aber auch beachtet werden, dass eine übermäßige Strafe sich entwicklungsschädigend auswirken kann.

So gibt es daher im Vergleich zum Allgemeinen Strafrecht schon Unterschiede im Gerichtsverfahren, z. B. die Anwesenheit der Jugendgerichtshilfe und die erweiterte Möglichkeit zur Einstellung des Verfahrens. Dies erfordert auch andere Verteidigungsstrategien des Anwalts. Bei den vorgesehenen Strafen gibt es einen deutlich umfangreicheren Maßnahmenkatalog als im allgemeinen Strafgesetzbuch. So können beispielsweise Arbeitsauflagen, Weisungen oder Arrest verhängt werden.

Das Jugendgerichtsgesetz stellt je nach den Umständen des Einzelfalls Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel oder die Jugendstrafe als Mittel der Sanktion für jugendliche Straftäter zur Verfügung. Dem Gericht soll es so möglich sein, auf die individuellen Probleme des jungen Täters zu reagieren. Die vom Gericht verordneten Maßnahmen sollen rasch vollzogen werden, um so den direkten Zusammenhang zwischen Tat, Urteil und Vollstreckung deutlich zu machen. Der Jugendliche soll zu einer straffreien Lebensführung erzogen werden.

Recht oder Unrecht – oft fehlt die Unterscheidungsfähigkeit:

Eine weitere Besonderheit des Jugendstrafrechts besteht darin, dass in jedem Strafverfahren gegen einen Jugendlichen positiv festzustellen ist, ob er zum Zeitpunkt der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Auch wenn diese Unterscheidungsfähigkeit bei den Jugendlichen gegeben ist, besitzen sie oft nicht die Fähigkeit, der Einsicht entsprechend zu handeln. Denn gerade bei vierzehnjährigen Tätern kann die Einsicht in das Unrecht komplexer Vorgänge fehlen, auch wenn ihnen grundsätzlich klar ist, dass sie niemanden schlagen oder bestehlen dürfen. Insofern muss der Anwalt besondere Kenntnisse im Jugendstrafrecht besitzen, um die Jugendlichen oder Heranwachsenden bestmöglich verteidigen zu können.

Zu beachten ist hier ebenfalls die Besonderheit, dass im Jugendstrafrecht grundsätzlich nur zwei Instanzen gegeben sind.

C. Wer trägt die Kosten eines Strafverfahrens?

Was kostet ein Strafverteidiger oder Pflichtverteidiger?

1. Kostentragung durch Staatskasse oder Rechtsschutzversicherungen

Im Gegensatz zur Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe im Zivilrecht, die die Rechtsverfolgung für sogenannte „Bedürftige“ sicherstellen soll, ist ein derartiges Institut bei der Verteidigung im Strafrecht nicht vorgesehen. Nur die in besonderen Situationen gesetzlich vorgeschriebene Beiordnung Ihres Anwalts als Pflichtverteidiger führt zu einer Kostenübernahme mit denen einer der Prozesskostenhilfe ähnlichen Wirkung. Die Kosten eines Pflichtverteidigers werden zunächst von der Staatskasse vorgestreckt und fallen bei einer Verurteilung dem Verurteilten allerdings stets zur Last.

Für Informationen zu den Voraussetzungen für eine Beiordnung eines Pflichtverteidigers klicken Sie auf: https://de.wikipedia.org/wiki/Pflichtverteidiger.

Auch Rechtsschutzversicherungen decken nur Kosten für die Verteidigung bei Delikten, bei denen auch eine fahrlässige Begehungsweise möglich ist.

Sie können Beratungshilfe bzw. den Beratungshilfeschein jedoch auch für eine strafrechtliche Erstberatung beantragen und nutzen.

Mit diesem Beratungshilfeschein, der beim Amtsgericht zu beantragen ist und in der Regel sofort ausgestellt wird, können Sie eine Auskunft bei einem Anwalt Ihrer Wahl darüber einholen, ob ein geplantes oder geschehenes Ereignis strafrechtlich relevant ist oder welche Rechte Ihnen den Strafverfolgungsbehörden gegenüber zustehen.

Aber auch schon für die Frage, ob es sich lohnt, einen Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers zu stellen, kann eine Beratung hilfreich sein, da die gerichtliche Aufforderung, einen Pflichtverteidiger zu benennen, häufig erst in einem späten Verfahrensstadium erfolgt. Es gilt: Je früher, desto besser!

Im Verfahren selber gibt es für den Beschuldigten bzw. Angeklagten außerhalb der Pflichtverteidigung keine Prozesskostenhilfe.

Im Falle des Freispruchs übernimmt die Staatskasse diese notwendigen Auslagen des Angeklagten und die Gerichtskosten.

2. Umfang der Kostentragungspflicht

§ 465 Strafprozessordnung (StPO) – Kostenpflicht des Verurteilten:

(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von der Strafe absieht.

Im Erwachsenenstrafprozessrecht trägt grundsätzlich der Verurteilte die Kosten des Verfahrens. Bei Freispruch trägt die Staatskasse die Kosten. Zu diesen Kosten zählen auch die Gerichtskosten. Ihre Höhe bemisst sich im Strafrecht nach der Höhe der Geld- oder Freiheitsstrafe. Das ist im Einzelnen im Gerichtskostengesetz (GKG) geregelt. Dazu zählen auch die eigenen Rechtsanwaltskosten und die der anderen Beteiligten sowie jene für Sachverständige, aber auch das sogenannte Zeugengeld. Gegen die Entscheidung des Gerichtes, dass der Verurteilte die Kosten zu tragen hat, kann er innerhalb einer Woche eine sofortige Beschwerde einlegen, §§ 464 III und 311 STPO.

Im Jugendgerichtsverfahren, dem unter Umständen auch Heranwachsende bis 21 Jahre unterliegen, wird in der Regel aus pädagogischen Gründen ganz oder teilweise davon abgesehen, dem Jugendlichen/Heranwachsenden die Kosten aufzuerlegen, wenn der Verurteilte kein regelmäßiges eigenes Einkommen hat.

3. Höhe der Kosten

Die Höhe der Kosten kann grob online berechnet werden. Hierfür lassen sich unter dem Stichwort „Rechtsanwaltsgebühren“ sogar Online-Rechner finden. Letztlich hängen die Kosten für einen Rechtsanwalt auch von der Schwere des Tatvorwurfs und dem Umfang der Bearbeitung ab.

D. Hinweise für Zeugen im Strafverfahren

Muss ich als Zeuge in einem Strafverfahren aussagen?

In der polizeilichen Praxis wird in der Ladung regelmäßig darauf hingewiesen, dass für den Fall des Nichterscheinens mit einer Vorladung zur Staatsanwaltschaft zu rechnen sei; dieser Hinweis gilt als zulässig. Aber in der Praxis werden bei der Polizei ausgebliebene Zeugen eher selten tatsächlich zur Staatsanwaltschaft geladen.

Gegenüber der Polizei besteht nur in Ausnahmefällen eine Pflicht zur Aussage und zum Erscheinen, aber gegenüber Staatsanwaltschaft und Gericht besteht diese sehr wohl.

Im Einzelnen gilt Folgendes:

I. Muss ich als Zeuge vor der Polizei erscheinen und aussagen?

Bei einer Vorladung als Zeuge zur Polizei besteht grundsätzlich weder eine Pflicht, dort zu erscheinen, noch etwas auszusagen.

Ausnahme!

Im Jahre 2017 wurde durch das Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens § 163 StPO neu geregelt.

Danach muss ein Zeuge auch bei der Polizei erscheinen und zur Sache aussagen, wenn die Staatsanwaltschaft die Polizei zu dieser konkreten Ermittlungsmaßnahme beauftragt hat. Diese Pflicht des Zeugen zu Erscheinen kann mit Verhängung eines Ordnungsgeldes und – ausschließlich gerichtlich festsetzbarer – Haft erzwungen werden.

Probleme liegen auf der Hand, wenn es um die Belehrung und Berücksichtigung von Zeugnisverweigerungsrechten, Zeugenbeistandschaft u. Ä. geht. Hier muss ein Zeuge u. U. zunächst ein Ordnungsgeld riskieren, um Zeit zu gewinnen, sich bei einem Anwalt rechtlichen Rat einzuholen.

Falsche Aussagen bei einer polizeilichen Vernehmung stellen keine Lösung dar. Auch wenn die Polizei keinen Eid abnehmen kann, können Falschaussagen als Begünstigung, Strafvereitelung oder falsche Verdächtigung gleichwohl strafbar sein.

II. Muss ich als Zeuge vor der Staatsanwaltschaft erscheinen und aussagen?

Bei einer Ladung des Zeugen zur Staatsanwaltschaft besteht nunmehr durch eine Verschärfung der Strafprozessordnung ebenfalls eine Pflicht des Zeugen zu Erscheinen und (natürlich wahrheitsgemäß) zur Sache auszusagen, die mit Verhängung eines Ordnungsgeldes und – ausschließlich gerichtlich festgesetzter – Haft erzwungen werden kann, § 161 a StPO.

Auch die Staatsanwaltschaften sind nicht befugt, einen Eid abzunehmen, aber auch hier bestehen die bereits bei der polizeilichen Vernehmung beschrieben Strafbarkeitsmöglichkeiten bei einer unwahren Aussage.

III. Muss ich als Zeuge vor Gericht erscheinen und aussagen?

Wer als Zeuge vor Gericht geladen wird, muss dort grundsätzlich zur Person und auch (natürlich wahrheitsgemäß) zur Sache aussagen.

Wer als Zeuge vor Gericht oder in einem Ermittlungsverfahren aussagen muss, kann i. d. R. die Unterstützung eines Rechtsanwaltes oder einer sonstigen Vertrauensperson als Zeugenbeistand in Anspruch nehmen. Soweit Sie verpflichtet sind zu erscheinen, müssen Sie also nicht allein in den Zeugenstand. Die Regelungen hierzu sind komplex und müssen im Einzelfall durch Ihren Anwalt geprüft werden.

IV. Kann ich als Zeuge die Aussage verweigern?

Zeugnisverweigerungsrechte in einem Strafverfahren und Ermittlungsverfahren

Es gibt Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrechte. Einzelheiten sind geregelt in §§ 52 ff. Strafprozessordnung (StPO) (siehe www.wardin.de, hier Justizportal Gesetze).

Grob skizziert ist dort geregelt:

Verwandte und nahe Angehörige (§ 52 StPO: Verlobte, Lebenspartner oder Eheleute, auch geschiedene Ehegatten (!), Kinder, Großeltern, Schwager oder Steifkinder gegenüber Steifeltern) müssen nicht gegeneinander aussagen. Bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften, auch langjährig und mit eigenen Kindern, oder auch etwa bei Stiefkindern untereinander besteht kein Aussageverweigerungsrecht.

Niemand muss sich als Zeuge selbst belasten (§ 55 StPO) und für bestimmte Berufsgruppen gelten Sonderregeln §53 StPO).


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