Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz bei GmbH-Geschäftsführer

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Urteile zum knapp sechs Jahre alten Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz gab es bislang vor allem von den Arbeitsgerichten. Nun liegt das erste Urteil des gesellschaftsrechtlichen Senats des Bundesgerichtshofes vor, in dem das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz auf einen GmbH-Geschäftsführer angewandt worden ist.

Für Organmitglieder, somit Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstände einer Aktiengesellschaft, gilt das Benachteiligungsverbot nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz nur für den Zugang zur Erwerbstätigkeit sowie den beruflichen Aufstieg. In dem nun entschiedenen Fall wurde der Anstellungsvertrag eines medizinischen Geschäftsführers einer GmbH, welche die Kliniken der Stadt Köln betreibt, nach Ablauf der Laufzeit von fünf Jahren nicht verlängert. Statt des 62 Jahre alten Geschäftsführers wurde die Stelle neu mit einem 41-jährigen Mitbewerber besetzt. Der ehemalige Geschäftsführer machte geltend, dass er aufgrund seines Alters diskriminiert worden sei. Nach der Beweislastregel des Gesetzes muss der Kläger nur Indizien beweisen, aus denen sich eine Diskriminierung ergibt. Der Aufsichtsratsvorsitzende der GmbH hatte gegenüber der Presse erklärt, dass man wegen eines Umbruchs auf dem Gesundheitsmarkt einen Bewerber gewählt habe, der das Unternehmen „langfristig in den Wind stellen könne". Das Gericht sah es aufgrund dieser Aussage als ausreichend vorgetragen an, dass Indizien für eine Diskriminierung aufgrund des Alters des Klägers vorlägen. Die beklagte GmbH hat in dem Verfahren dagegen einen ihr obliegenden Gegenbeweis nicht führen können.

Zur genauen Ermittlung des dem Kläger zustehenden Schadensersatzes hat der Bundesgerichtshof das Verfahren an die Vorinstanz zurückverwiesen. Der Kläger hat Schadensersatz in Höhe von € 110.000,00 beantragt; zugesprochen worden sind ihm von der Vorinstanz bisher nur € 36.600,00.

Auch wenn nun das erste höchstrichterliche Urteil zu einer Anwendung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes bei einem GmbH-Geschäftsführer vorliegt, sind die interessanten Zweifelsfälle noch offen. Zum einen ist noch ungeklärt, inwieweit der angestellte GmbH-Geschäftsführer, welcher nicht zugleich beherrschender Gesellschafter ist, nicht schon unter den allgemeinen Arbeitnehmerbegriff fällt und damit einen viel weiteren Diskriminierungsschutz genießt. Hierbei ist zu beachten, dass dafür die europarechtliche Abgrenzung zwischen selbstständiger und nicht selbstständiger Tätigkeit ausschlaggebend ist. Stimmen in der Fachliteratur vertreten hier teilweise die Ansicht, dass jeder Geschäftsführer einer deutschen GmbH, der nicht auch gleichzeitig Gesellschafter mit beherrschender Stellung ist, als Arbeitnehmer im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes einzustufen sei.

Auch wird in der Fachliteratur diskutiert, ob Geschäftsführer, welche gleichzeitig auch Gesellschafter sind, aus dem Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vollkommen fallen und nicht einmal den eingeschränkten Schutz vor Benachteiligung für Organmitglieder in Anspruch nehmen können.

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