Allgemeininteresse am Alltag

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In einer Zeitschrift wurden Fotos von Charlotte von Monaco und ihrem Freund abgedruckt. Dagegen ging die Klägerin insbesondere deshalb vor, weil sie keine Einwilligung zur Veröffentlichung dieser Fotos gegeben hat. Grundsätzlich ist zwar eine solche Einwilligung erforderlich für die Zulässigkeit einer Fotoveröffentlichung, dieses Erfordernis kann aber insbesondere bei Prominenten entfallen. Befinden sich prominente Personen nämlich innerhalb eines zeitgeschichtlichen Ereignisses, so fällt die Interessenabwägung zwischen der Pressefreiheit, dem öffentlichen Interesse und dem Persönlichkeitsrecht der Betroffenen meist zu Gunsten der Presse aus. Den Medien kommt nämlich grundsätzlich ein Ermessen hinsichtlich der Einschätzung des Allgemeininteresses an Bildern von Prominenten zu. (BGH, Urteil vom 13.04.2010 - Az. VI ZR 125/08)

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Mitgeteilt von RA Alexander Meyer

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