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Allgemeinverfügung des Saarlands vom 13.03.20 zur Eindämmung des Coronavirus

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Das Saarland hat per Allgemeinverfügung vom 13.03.20 gemäß der Ziffer II. Veranstaltungen und Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen in den folgenden Bereichen vorläufig bis zum 24. April 2020 untersagt:

  • Saunabäder
  • Prostitutionsbetriebe
  • Bars, Clubs, Diskotheken
  • Tanzveranstaltungen
  • Indoor-Spielplätze und Indoor-Kletterparks
  • Kinos

Zuwiderhandlungen sind strafbar. 

In der Begründung heißt es dazu:

„Bei den in der Regelung genannten Bereichen ist davon auszugehen, dass es zu Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen und damit unweigerlich zu näheren Körperkontakten kommt. Es war daher angezeigt, auch diese gänzlich zu untersagen, weil auch bei einer Beschränkung tatsächlich in der Realität eine Übertragung des Erregers nicht verlässlich unterbunden werden kann. 

Unter Berücksichtigung dieser Faktoren war dies verhältnismäßig und gerechtfertigt, um der vorrangigen Gesundheitssicherung der Bevölkerung (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) Rechnung zu tragen.“

Die Regelung ist insoweit unklar, als der Leser zunächst davon ausgehen könnte, Veranstaltungen bzw. Ansammlungen in den genannten Bereichen seien nur dann verboten, wenn sich dort eine größere Anzahl von Menschen befinde. Dies muss in Prostitutionsbetrieben jedoch nicht zwingend der Fall sein, da es beispielsweise auch kleinere Betriebsstätten mit nur 2 – 3 Zimmern und einer entsprechenden Anzahl von Prostituierten gibt. 

Jedoch wird man aufgrund der Begründung davon ausgehen müssen, dass Prostitutionsbetriebe unabhängig von der Anzahl der Menschen geschlossen werden und bleiben müssen. Es wird hier nämlich offenbar davon ausgegangen, dass es in den genannten Bereichen stets zu Ansammlungen einer größeren Zahl von Menschen kommt. 


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