Allianz-Klauseln: Für unwirksam erklärt

Rechtsgebiet: Versicherungsrecht
Rechtstipp vom 07.10.2010
Kunden, die einen Allianz-Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag gekündigt haben, können auf einen Nachschlag hoffen. Denn die Klauseln, die die Allianz Lebensversicherungs-AG seit dem 01.07.2001 zur Kündigung, zur Beitragsfreistellung und zum Stornoabzug verwendet, sind unwirksam. Dies hat das Stuttgarter Landgericht (LG) entschieden, wie die Verbraucherzentrale Hamburg mitteilt. Die Richter hätten die Klauseln als intransparent beanstandet.

Laut Verbraucherzentrale folgte das LG der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2005, mit der die bis Sommer 2001 verwendeten Klauseln beanstandet worden waren. Nach Ansicht der Verbraucherschützer können Kunden, die einen Allianz Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag gekündigt haben, aufgrund des LG-Urteils Nachschlag fordern. Der Rückkaufwert müsse neu berechnet werden. Außerdem sei kein Stornoabzug zulässig. «Wir schätzen, dass die Allianz mindestens 1,3 Milliarden Euro an ihre Ex-Kunden zu erstatten hat», so Edda Castelló von der Verbraucherzentrale Hamburg.

Verbraucherzentrale Hamburg, PM vom 05.10.2010 zu Landgericht Stuttgart, Urteil vom 05.10.2010, 20 O 87/10

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