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Als Mieter Strom verbrauchen ohne Vertrag und trotzdem zahlen müssen? Ja, sagt der BGH!

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Der BGH hat sich in einem neueren Urteil vom 22.07.2014 (VIII ZR 313/13) mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein Mieter, der mit einem Energieversorgungsunternehmen keinen Vertrag abgeschlossen hat, trotzdem für verbrauchte Energie (hier Gas) bezahlen muss. Das erstinstanzliche Gericht hatte der Zahlungsklage stattgegeben, das Berufungsgericht aber dann die Klage abgewiesen.

Das höchste deutsche Zivilgericht hat daraufhin entschieden, dass sich das in dem Leistungsangebot des Energieversorgungsunternehmens schlüssig enthaltene Angebot zum Abschluss eines Versorgungsvertrags, eine sog. „Realofferte“, typischerweise an denjenigen richte, der nach außen erkennbar die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübe. Diese Verfügungsgewalt stehe bei Abschluss eines (wirksamen) Mietvertrages dem Mieter und gerade nicht dem Eigentümer zu. Das bedeutet, wer tatsächlich die Energie entnimmt und verbraucht, muss dafür bezahlen!

Nach meiner Ansicht etwas problematisch hat der BGH in diesem Fall die Zahlungsverpflichtung auch auf die beklagte Mitmieterin erstreckt, die zwar den Mietvertrag mit unterschrieben, jedoch nie in dem Objekt gewohnt hatte. Das Gericht hat dies mit dem Vorliegen einer sog. Duldungsvollmacht begründet, d.h. die Mitmieterin habe durch den Alleineinzug des Mitmieters willentlich geduldet, dass er die – zur Nutzung zwingend erforderliche – Heizung in Betrieb nahm und damit Gas verbrauchte.

Bei der Energieversorgung handelt es sich um einen der seltenen Ausnahmefälle, bei denen ein Zahlungsanspruch entsteht, obwohl kein wirksamer Vertrag durch entsprechende schriftliche Vereinbarung zustande gekommen ist.


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