Altersgerechter Umbau der Mietwohnung – was ist möglich?

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Wer in einer Mietwohnung wohnt, ist bei fortschreitendem Alter eventuell auf einen altersgerechten Umbau angewiesen. Da ältere Menschen so lange wie möglich in der gewohnten Umgebung bleiben wollen (und sollen), kann daher ein altersgerechter Umbau, eine Reduzierung von Barrieren oder der Einbau von Hilfsmitteln, notwendig sein, um den Alltag, so gut es geht, alleine zu bewältigen. In den meisten Fällen betrifft dies Umbaumaßnahmen im Bad, wie den Einbau einer altersgerechten Dusche.

Gemäß § 554 BGB kann der Mieter verlangen, dass der Vermieter solche Umbaumaßnahmen erlaubt. Diese Norm bezieht sich gleichwohl auf Menschen mit Behinderung, als auch auf ältere Menschen. Wichtig hierbei ist, dass es keinen Anspruch gegen den Vermieter auf Umbau gibt. Es besteht lediglich ein Duldungsanspruch gegenüber dem Vermieter.

Dies hat Auswirkungen auf die Kosten, die bei einem Umbau von dem Mieter selbst getragen werden müssen, ebenso wie die in der Regel (sollte keine andere Absprache vorliegen) nach dem Mietverhältnis anfallenden Rückbaukosten. Denkbar ist daher, dass der Vermieter eine erneute Kaution einfordert. Individuelle Absprachen sind hier allerdings denkbar. Möglicherweise gibt es hier auch finanzielle Unterstützung der Krankenkassen oder Förderungsprogramme.

Der Vermieter kann eine Zustimmung nur dann verweigern, wenn unter Berücksichtigung der Interessen des Mieters, dem Vermieter ein solcher Umbau nicht zugemutet werden kann. Ganz allgemein sind von dieser Regelung Umbaumaßnahmen ausgenommen, die lediglich aus „reiner Bequemlichkeit“ erfolgen und keine absolute Notwendigkeit darstellen. Der Einbau von Haltegriffen oder Toilettenerhöhungen, die jederzeit unproblematisch rückgängig gemacht werden können, können auch ohne Erlaubnis des Vermieters eingebaut werden.


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